Entscheidungsdetails 2013

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013 – Az. B 6 KA 39/12 R


In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung knüpft das BSG bezüglich der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst an den Zulassungsstatus an. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung den angestellten Arzt eines MVZ zum ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezogen, der in einem Umfang von 10 Wochenstunden angestellt war. Dies gilt als unzulässig.
Da die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung allein dem MVZ und nicht dem im MVZ angestellten Arzt erteilt wird, würde allein dem MVZ die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst obliegen.
Die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst würde sich auch nicht aus der Mitgliedschaft der angestellten Ärzte in der Kassenärztlichen Vereinigung ergeben können, da Ärzte, die nicht mindestens halbtags beschäftigt sind nicht Mitglied der KV sind, § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013 – Az. B 6 KA 4/13 R


Eine radiologische Gemeinschaftspraxis hatte geltend gemacht, der Bewertungsausschuss habe bei seinen Beschlüssen über die Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Bei dem zur Berechnung maßgeblichen Jahr sei der Ausschuss entgegen der gesetzlichen Vorgabe vom Jahr 2007 statt vom Jahr 2008 ausgegangen. Außerdem sei zu Unrecht kein Aufschlag auf das RLV gewährt worden.
Die Vorgaben, die der Bewertungsausschuss zur Berechnung des RLV gemacht hat, sind rechtmäßig. Zwar wurde zu Recht gerügt, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht wortlautgetreu umgesetzt worden seien, jedoch sei dies auch unmöglich gewesen, da dem Bewertungsausschuss die Daten des Jahres 2008 bei Beschlussfassung nicht vorlagen. Die vom Senat betonte Gesetzesbindung des Bewertungsausschusses gebe keine Lösung für eine Lage vor, in der sich Vorgaben des Gesetzgebers nicht umsetzen lassen. Der Bewertungsausschuss dürfe deshalb nicht einfach seine Tätigkeit einstellen und keine Vorgaben für die RLV ab dem Quartal 1/09 machen.
Ebenfalls rechtmäßig sei das Vorgehen der KV gewesen, nur die kooperative Tätigkeit von fachgebiets- bzw. schwerpunktgleichen Kooperationen in den ersten beiden Quartalen des Jahrs 2009 zu fördern. Hierzu gehöre die Klägerin als Gemeinschaftspraxis nicht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013 – Az. B 6 KA 6/13 R


Es wurde nicht der Auffassung des klagenden Augenarztes gefolgt, sein Regelleistungsvolumen sei anzuheben, da der ihm zugestandene Fallwert noch nicht einmal die in jedem Behandlungsfall zugrunde zu legende Grundpauschale abdecken würde.
Zu Begründung wurde angeführt, dass die vom Kläger dargestellte Annahme der Ideal-konzeption des Gesetzes nicht durchweg realisierbar sei. Das Grundsystem der vertragsärztlichen Vergütung sei nicht durchweg kompatibel mit der Vorstellung, der Großteil der vertragsärztlichen Leistungen in einem bestimmten Fachgebiet sei zwingend mit festen Preisen zu vergüten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013 – Az. B 6 KA 49/12 R

 

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass die Prüfungsberechtigung der 
Zulassungsgremien hinsichtlich der Motive zur Gründung einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft vor dem Verzicht eines der vertragsärztlichen Partners auf die Zulassung auch auf die Interessen des verbleibenden Arztes unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgedehnt werden kann. Die Zulassungsgremien sind bei der Auswahlentscheidung verpflichtet, die in § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V angesprochenen "Interessen" der in der Praxis verbleibenden Ärzte zu gewichten. Je deutlicher sich der Eindruck aufdrängt, die BAG sei vorrangig gegründet worden, um über die erwähnte Vorschrift auf die Nachbesetzung Einfluss nehmen zu können, je kürzer die BAG tatsächlich bestanden hat, und je weniger - z. B. bei einer überörtlichen BAG ‑ die Praxen der beteiligten Ärzte tatsächlich über einen längeren Zeitraum verflochten waren, desto geringer sind die Interessen des verbleibenden Arztes zu gewichten.  Der Wille und die Fähigkeit zur Fortführung der Praxis sind auch Voraussetzungen für die Zulassung im Wege der Praxisnachfolge. Ein Bewerber, mit dem die anderen Mitglieder der BAG aus objektiv nachvollziehbaren Gründen definitiv nicht zusammen arbeiten können, soll auch nicht als Nachfolger zugelassen werden. Ärzte in sehr fortgeschrittenem Lebensalter (im vorliegenden Fall 73 Jahre) sollen nur dann zugelassen werden, wenn der Wille und die Fähigkeit zur Fortführung der Praxis gegeben sei. Dabei sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Zeitraum von fünf weiteren Jahren an möglicher medizinischer Versorgung für ausreichend gehalten werde.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013 - Az. 9 U 405/13

 

Kindersaft als „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu bewerben, stellt einen Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung dar.
Die Werbung enthalte unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Bei der Werbung bestünde ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Erhalt oder der Förderung der Gesundheit. Das Wort „gesund“ müsse hierzu in der Angabe nicht enthalten sein, es genüge, wenn bei einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst würden.
Gesundheitsbezogene Angabe ist hierbei jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittel-kategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Die Health-Claims-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Verfahren ist vor dem BGH anhängig, Az: I ZR 222/13.

LG München Urteil vom 10.12.2013 - Az. 5 HKO 1387/10

 

Das Urteil beschäftigt sich mit der Nicht- oder unzureichenden Implementierung  von Compliance-Systemen und verurteilt erstmals ein Vorstandsmitglied auf Schadensersatz in Höhe von 15 Mio. EUR. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Krankenhauslandschaft sowie die Arztpraxen. Hier besteht ein enormer Nachholbedarf am Aufbau und Implementierung von Compliance-Systemen. Dabei ist deren Einrichtung zwingend geboten, um straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung und für den Aufsichtsrat zu vermeiden. Ebenso gilt dies für niedergelassene Ärzte.


 

Erstmals hat ein deutsches Gericht den Geschäftsleiter eines deutschen Unternehmens wegen eines unzureichenden Compliance-Systems auf Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt. Spätestens seit diesem Urteil muss sich jedes Unternehmen ernsthaft mit der Einrichtung eines funktionsfähigen Compliance-Systems befassen.



Das LG München I hat den Ex-Vorstand mittelbar dafür verantwortlich gemacht, dass sich während seiner Vorstandstätigkeit - wenn auch ohne sein Wissen - ein System „schwarzer Kassen"  entwickelt hatte, aus denen Korruptionszahlungen geleistet wurden. Die „schwarzen Kassen" wurden in der Form bedient, dass einzelne Mitarbeiter Scheinberaterverträge mit anderen kooperierenden Unternehmen abschlossen, welche aufgrund diverser Scheinrechnungen Gelder in diese Kassen einzahlten. Die Mittel der „schwarzen Kassen“ wurden für Bestechung verwendet, insbesondere bei ausländischen Amtsträgern, um auf diese Weise weitere lukrative Geschäftsbeziehungen zu fördern.


Obgleich der Ex-Vorstand weder dieses System noch die Korruptionszahlungen kannte, erfolgte die Verurteilung. Dass dem Unternehmen auf diese Weise weitere lukrative Geschäftsmöglichkeiten entstehen konnten, war ebenfalls ohne Belang.

Rechtlich begründet wurde das Urteil mit der Argumentation, dass es zu der Leitungsaufgabe und Organisationsverantwortung des Vorstandes einer AG und dieses gelte ebenso für die GmbH-Geschäftsführung, nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass das Unternehmen und seine Mitarbeiter sämtliche Vorschriften einhalten, die das Unternehmen als Rechtssubjekt treffen. Zu diesen Vorschriften gehört auch das Verbot von Schmiergeldzahlungen an in- und ausländische Amtsträger gem. Art. 2 § 1 EUBestG und Art. 2 § 2 IntBestG oder an Privatpersonen gem. § 299 Abs. 3 StGB.

Bestechungszahlungen lassen sich auch nicht aus der Erwägung heraus rechtfertigen, anderenfalls seien wirtschaftliche Erfolge auf korruptiven Auslandsmärkten nicht mehr möglich. Die Geschäftsleitung genügt nur dann ihrer Leitungsaufgabe, wenn sie dafür Sorge trägt, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine derartigen Gesetzesverletzungen stattfinden.



Daraus resultierend wird zukünftig die Geschäftsleitung eines Unternehmens ein Compliance-System dergestalt einzurichten haben, dass das Unternehmen und seine Mitarbeiter keine Gesetzesverletzungen begehen können.

Bereits der Verzicht auf ein Compliance-System oder auch die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems ebenso wie dessen unzureichende Überwachung hinsichtlich der tatsächlichen Funktionsfähigkeit des Systems würden für sich bereits eine Pflichtverletzung bedeuten. Diese Pflichtverletzung wird, sollte es dann weiterhin zu Gesetzesverletzungen kommen, in zivilrechtlicher Hinsicht zu Schadensersatzansprüchen des Unternehmens gegen die Geschäftsleitung und in strafrechtlicher Hinsicht zu einer Geldbuße bis zu einer Million Euro führen können gem. § 130 OWiG.

 

Fundstelle:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE205992014&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true

 

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.11.2013 – Az. S 7 VJ 601/09

 

Die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B-Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms können als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 13.11.2013 im Fall eines Jungen aus Hamm entschieden.
Der Junge war im Alter von zwei Jahren durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft worden und leidet an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL Versorgungsamt Westfalen) in Münster hatte die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens abgelehnt, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Jungen nicht wahrscheinlich sei. Die hiergegen durch die Eltern des Jungen bei dem SG Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
Das SG Dortmund führt in seinem Urteil aus, auf Grund medizinischer Beweiserhebung sei die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatitis B-Komponente der Impfung und dem Guillain-Barre-Syndrom zu bejahen. Die in der medizinischen Wissenschaft für möglich gehaltene Impfkomplikation habe sich vorliegend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert. Die von der Beklagten angeführte konkurrierende Ursache eines grippalen Infektes sei insbesondere auf Grund der dokumentierten Laborwerte unwahrscheinlich.

Dieser Rechtsauffassung steht das Urteil vom 11.04.2012 - Az L 2 VI 35/09 ZVW des Landessozialgericht Schleswig-Holstein entgegen (siehe Rechtsprechungsreport Entscheidungsdetails 2012).

BGH, Urteil vom 5.11.2013 – VI ZR 527/12


 Behandelt wurde das Thema des Haftungsumfanges im Falle eines Gesundheitsschadens kausal verursacht durch einen ärztlichen Befunderhebungsfehler gem. § 823 Abs. 1, I BGB;  §§ 286, 287
ZPO. Interessant ist das Urteil insbesondere deshalb, da ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung zur Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsprozess führen kann. Wenn bereits das Versäumen der Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, trifft den Arzt die Beweislast, dass der Gesundheitsschaden auch bei richtiger Befunderhebung entstanden wäre. Sollte der Befunderhebungsfehler kein grober Fehler sein, kommt es dennoch zur Beweislastumkehr, unter der Voraussetzung, dass sich bei vollständiger Befunderhebung ein Befund ergeben hätte, dessen Verkennung einen groben Behandlungsfehler dargestellt hätte. Dieser Fehler muss darüber hinaus geeignet sein, den eingetretenen Schaden verursachen zu können.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.10.2013 - Az. 26 U 119/12


Das OLG Hamm wies die Schadensersatzklage des Ehemanns der verstorbenen Patientin ab. Ein Orthopäde muss bei einem lediglich niedrigen Thromboserisiko nach einer Knieverletzung keine medikamentöse Thromboseprophylaxe anordnen. Die Mobilisierung des Patienten ist ohne klinische Anzeichen einer beginnenden Thrombose ausreichend. Eine  unterlassene Prophylaxe stellt dann keinen Behandlungsfehler dar.
Nach einem Skiunfall suchte eine 64-Jährige wegen starker Schwellung im Knie vier Tage später den beklagten Orthopäden auf. Er stellte eine Distorsion mit Innenbandläsion im linken Kniegelenk fest und riet zur schmerzadaptierten Vollbelastung ohne Orthese. Möglich war nur eine Teilbelastung mit Gehhilfen. Zwei Tage später erlitt die Patientin aufgrund einer Thrombose eine Lungenembolie und verstarb. Eine Haftung des Orthopäden für die kurz nach der Untersuchung durch eine Thrombose ausgelöste Lungenembolie schied dem Urteil des OLG Hamm aus.

OLG Koblenz, Beschl. v. 9.10.2013 – 5 U 746/13

Impfung ist Frage der Alltagssorge; eine Mutter kann alleinentscheidungsbefugt sein.


Entscheidung fiel in einem Fall für eine Schweinegrippeimpfung der Kinder, zugunsten des Elternteils aus, der die Alltagssorge innehielt.
Dass nur ein Elternteil durch Aushändigung einer Informationsbroschüre über Impfrisiken aufgeklärt wurde und anschließend der Routineimpfung eines Kleinkindes zugestimmt hat, obwohl die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oblag (§§ 1626ff. BGB), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der mit dem Kind zur Impfung erscheinende Elternteil nach den Erkenntnismöglichkeiten des Arztes als ermächtigt angesehen werden durfte, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen.

 

MDR 2013, 1344–1345;

GesR 2013, 664–665; 

MedR 2014, 297–298;

FamRZ 2014, 1156 mit Anm. Wiege,

AMK 2014, Nr 1, 11; Bergmann/Wever

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 30.09.2013 - Az. 5 O 104/13


Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel in einem Gesellschaftsvertrag liegt nur vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter den Patientenstamm der Gesellschaft in nicht loyaler Weise  ausnutzt. Diese liegt dann nicht vor, wenn die vertragsärztliche eigene Zulassung seitens des ausgeschiedenen Gesellschafters eingebracht wurde und die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen Gesellschafter für immateriellen Praxiswert keine Abfindungszahlung geleistet hätten. In diesem Kontext wies das LG Heidelberg auf die Unterlassungsklage zweier Gesellschafter gegen ihre frühere Kollegin ab. Es hielt die vertraglich vereinbarte Verpflichtung der Ärztin, in den zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht in einem Radius von 5 km um die bisherige Gemeinschaftspraxis herum tätig zu werden, für nichtig, da sie die Berufsausübungsfreiheit der beklagten Ärztin in unverhältnismäßiger Weise einschränke. Da eine Entschädigung nicht vereinbart worden war, wurde die Beklagte nach Ansicht des Gerichts durch die Konkurrenzklausel in besonders schwerwiegender Weise in ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigt. Es sei nicht gerechtfertigt, der Beklagten diese Wettbewerbsbeschränkung aufzuerlegen, während sie von den Klägern für ihren ehemaligen Anteil an der Gemeinschaftspraxis keinerlei Entschädigung erhalten habe.  Von einer illoyalen Verwertung könne demnach nicht ausgegangen werden.

BGH, Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13


Behandelt und neu bewertet wurden Kausalitätsfragen anhand der §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1
StVG. Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, sollte der Unfall zu einer Körperverletzung geführt haben. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genüge nicht.

Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten aller unfallbedingter und erforderlicher Heilbehandlungskosten zu ersetzen.

Der BGH hat festgestellt, dass der Schädiger nur dann für Behandlungs- und Attestkosten aufzukommen hat, wenn der Geschädigte gem. § 286 ZPO nachgewiesen habe, dass er unfallbedingt verletzt worden sei. Kann der Geschädigte diesen Nachweis für die Unfallbedingtheit von Behandlungs-, Arzt- und Attestkosten nicht erbringen, hat der Schädiger keine Einstandspflicht, anders zuvor das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 27.02.2003 - 12 U 8408/00.

OLG Hamm, Urteil vom 03.09.3013 - 26 U 85/12


Nachdem sich der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger wegen Blutungen im Stuhlgang beim beklagten Facharzt für Chirurgie in Bielefeld vorgestellt hatte, führte der Beklagte im November 2007 eine Koloskopie mit Polypenabtragung durch. In Folge dieses Eingriffs kam es zu einer Darmperforation, die wenige Tage später notfallmäßig operiert werden musste. Der Kläger erlitt eine Bauchfellentzündung, musste sich weiteren Operationen unterziehen und über Monate intensiv-medizinisch behandelt werden. Er ist nunmehr frühberentet und zu 100% behindert, ihm musste ein künstlicher Darmausgang gelegt werden.

Mit der Begründung, er sei über das Risiko einer Koloskopie und über Behandlungsalternativen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld abgeändert und dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 Euro zugesprochen.

Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts lässt sich dessen Höhe durch den komplikationsträchtigen Krankheitsverlauf mit einer langen Behandlungszeit und bleibenden Beeinträchtigungen, die schließlich zu einer Frühberentung geführt hätten, rechtfertigten. Der Beklagte hafte, weil davon auszugehen sei, dass er den Kläger ohne ausreichende Aufklärung behandelt habe. Nach der Einschätzung des im Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen sei eine im Rahmen einer Koloskopie auftretende Darmperforation zwar eine seltene Komplikation. Trete sie jedoch ein, hätte sie überwiegend eine Bauchhöhlenentzündung zur Folge, die lebensbedrohlich sein könne und operativ behandelt werden müsse. Deswegen sei über das Risiko einer Perforation aufzuklären.

Dass der Beklagte den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt habe, könne das Oberlandesgericht nicht feststellen. Der Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung lasse nicht auf eine ausreichende Risikoaufklärung schließen. Nach dem vorgedruckten Teil der Erklärung sei u.a. auf "die mit dem Eingriff verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen, mögliche Risiken und Komplikationsgefahren" hingewiesen worden. Diese allgemein gehaltene Erklärung sei weithin inhaltslos und wirke mit dem Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" verharmlosend. Ihr sei nicht zu entnehmen, dass die Erklärung vom Patienten gelesen, von ihm verstanden oder mit ihm erörtert worden sei. Ausgehändigte und vom Patienten unterzeichnete Formulare und Merkblätter ersetzten nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch. Zudem ließen sie nicht erkennen, dass ein Patient über ein in der Erklärung nicht ausdrücklich erwähntes Risiko informiert worden sei. Eine hinreichende Aufklärung des Klägers sei auch mit der Aussage der Arzthelferin des Beklagten nicht bewiesen worden. Von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers sei ebenfalls nicht auszugehen. Der Kläger habe plausible Gründe dafür vorgetragen, dass er sich die Sache im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder Verwandten besprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht hätte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 5.7.2013, Az. 4 O 54/11

Behandelt werden die Normen über die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gem. § 203 StGB durch die Konsultation eines externen Dritten im Rahmen von Servicearbeiten für die EDV-Wartung und –pflege und die aufgrund der Verletzung des § 203 StGB resultierenden Möglichkeiten zum Rücktritt vom Kaufvertrag über die Zahnarztpraxis des Käufers.
Das Landgericht Flensburg hat den Rücktritt des Käufers vom Praxiskaufvertrag aufgrund von Sachmängelhaftung als zulässig erachtet. Festgestellt wurde, dass der Praxisverkäufer einem externen Dienstleister zum Zwecke der Pflege und Wartung sowie der Unterstützung des Praxispersonals bei der EDV-Anwendung ungehinderten und vollumfänglichen Zugriff auf die in der EDV gespeicherten Patientendaten gewährt hatte. Die beidseitig durch den Verkäufers und den externenen Dienstleister unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung bewertete das Gericht im Gesamtkontext als unbedeutend. Der Mangel läge nichtsdestotrotz vor.
Zur Verschwiegenheit gemäß § 203 StGB verpflichtet sind Ärzte sowie ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Hieraus folgt, dass Ärzte, Klinikbetreiber etc. nur denjenigen Personen, die in einem abhängigen Weisungsverhältnis angestellt sind, Zugriff auf die Patientendaten einräumen dürfen. Externe Dritte, wie z. B. auch Softwarewartungsunternehmen, dürfen lediglich zum Zwecke der Softwarepflege und -wartung herangezogen werden, wenn durch Verschlüsselung vor der Serviceleistung gewährleistet würde, dass keinerlei Zugriff auf Patientendaten möglich sei.

BGH, Urteil vom 2.07.13 – VI ZR 554/12

 

Behandelt wurden Fragen der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gem. § 823 Abs.1 BGB.
In Fällen einer unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung sind dem Primärschaden alle allgemeinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten unter Einschluss der sich daraus ergebenden möglichen Risiken zuzuordnen.
Der BGH bestätigt die von ihm entwickelten Grundsätzen zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Die Beweislastumkehr sei nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich sei. Bei dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurde davon ausgegangen, dass bei der medizinisch gebotenen Verlaufskontrolle der verordneten Medikation deren Wirkungslosigkeit festgestellt worden wäre. Die sodann gebotene weitere Befunderhebung hätte zur um einen Tag früheren und rechtzeitigen Erkennung einer Hirnvenenthrombose geführt, so dass die Ärzte mit der Gabe von Heparin hätten reagieren müssen. Die Unterlassung dieser medizinisch gebotenen Befunderhebung stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern käme zwar regelmäßig nur zur Anwendung, soweit durch den Fehler unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsverletzungen (sog. Primärschäden) in Frage stünden. Für Folgeschäden (sog. Sekundärschäden), die erst infolge des Behandlungsfehlers als Gesundheitsverletzung entstanden seien, gelten diese Grundsätze nur, wenn der Sekundärschaden eine typische Folge des Primärschadens ist. Dies ist auch für Schäden anwendbar, die durch eine einfach oder grob fehlerhaft unterlassene oder verzögerte Befunderhebung entstanden sein können.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 26.06.2013, Az.: L 4 KA 4/12

Nach Auffassung des LSG Hessen ist es  nicht zu beanstanden, wenn Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide an einen der Partner der Gemeinschaft gerichtet werden, und nicht an die Berufsausübungsgemeinschaft der Ärzte. Im zu entscheidenden Fall ging es um Honorarrückforderungen wegen überzahlter Abschlagszahlungen, nachdem ein Partner der Berufsausübungsgemeinschaft in Insolvenz gefallen war. Es ist damit durchaus zulässig, wenn bei Insolvenz nur eines Partners einer Gemeinschaftspraxis auch nur an diesen die Honorarrückforderung gestellt werden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.06.2013; Az.: B 6 KA 29/12 - Nachbesetzungsverfahren und Konkurrentenwiderspruch


Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung getroffen, die in zulassungsrechtlichen Antragsverfahren an Bedeutung gewinnen wird. 

Bewirbt sich ein Vertragsarzt im sogenannten Nachbesetzungsverfahren um die Übernahme einer vertragsärztlichen Praxis, so besteht stets die Möglichkeit  des sog. Konkurrenten-Widerspruchs. Selbst wenn der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in Nachfolge des Praxisüberlassers stattgibt, besteht keine Sicherheit, dass der Betroffene seine vertragsärztliche Tätigkeit am geplanten Stichtag aufnehmen kann. Denn soweit Konkurrenten am Zulassungsverfahren beteiligt sind, haben diese die Möglichkeit, gegen die Zulassung des Praxisnachfolgers Widerspruch einzulegen, der aufschiebende Wirkung entfaltet. Während der Anhängigkeit des Widerspruchsverfahrens sowie etwaiger weiterer sozialgerichtlicher Folgeverfahren kann der zugelassene Vertragsarzt damit von seiner Zulassung keinen Gebrauch machen kann. Dieser Konstellation und dem daraus resultierenden Risiko für den „Übernehmer“ kann durch das Einfügen einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung für das Wirksamwerden des vertragsärztlichen Übernahmevertrages begegnet werden. 

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.5.2013, Az. 13 U 160/12


Das OLG Celle entschied, dass ein Zahnarzt mit Lichtbildern einer Patientin vor und nach einer umfassenden Gebisssanierung werben darf, wenn für die Behandlung eine medizinische Indikation bestanden habe. Dies gelte auch dann, wenn es zusätzlich darum ging, auch die Attraktivität der Patientin wieder herzustellen. Für eine reine Schönheitsoperation ist das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern dagegen unzulässig. Siehe hierzu die Publikation des Fördervereines der DIU v. 28.01.2014 „Werbung von Ärzten - Die Heilmittelwerbegesetz-Novelle“.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Werbung ist, dass nicht mit einer bildlichen Darstellung geworben wird, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Schädigungen oder Krankheiten zeigt, § 11 Abs. 1 Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz.

SG Marburg, Urteil vom 08.05.2013, Az.: S 12 KA 435/12

Das SG Marburg urteilte, dass sich Ärzte der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft dann missbräuchlich bedienen, wenn die Partner einer Praxisgemeinschaft die Patienten zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich behandeln. Im zu entscheidenden Fall betrug der Anteil der gemeinsam behandelten Patienten über elf Quartale hinweg zwischen 36 % und 50 % bzw. 34 % und 47 %. Das Gericht hielt die daraufhin erlassenen Honorarrückforderungsbescheide für rechtmäßig.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2013 – 2 Sa 179/12

 

Fristlose Kündigung eines Chefarztes wegen Verstoßes gegen Grundsatz der persönlichen Erbringung von Leistungen
Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung eines Chefarztes für wirksam erklärt, weil dieser gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hat. Hintergrund der Entscheidung war, dass der liquidationsberechtigte Chefarzt Wahlleistungsvereinbarungen mit Patienten schloss und Herzschrittmacherimplantationen nicht höchstpersönlich sondern durch einen vertretungsberechtigten Kollegen durchführen ließ, diese allerdings als eigene Leistungen liquidierte.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.04.2013 – 5 S 4/12


Das LG Berlin hat einem Zahnarzt trotz des Behandlungsabbruchs kombiniert mit dem Verlust des angefertigten Zahnersatzes durch eine Patientin Honoraranspruch in voller Höhe zugesprochen. Mit diesem Urteil wurde die Abweisung seiner Honorarklage in erster Instanz revidiert.

BGH, Urteil vom 26.03.2013 – VI ZR 109/12

 

Behandelt wurden Fragen des Arzneimittelgesetzes, § 84 Abs. 2 ArzneimittelG; § 286
ZPO. Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 ArzneimittelG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 ArzneimittelG setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen voraus. Diese müssen geeignet sein, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen.
1. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Anwendung des Arzneimittels und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung den Geschädigten. Eine Mitursächlichkeit reicht dabei aus. Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist
2. Für die Eignung eines anderen Umstands, den Schaden zu verursachen, kommt es auf die Darlegung und - im Bestreitensfall - den Nachweis der konkreten Möglichkeit der Schadensverursachung an. Die Eignung muss auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Bei Vorliegen des Nachweises der konkreten Möglichkeit der Schadensverursachung wird der Geschädigte davon befreit, den Kausalverlauf zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen zu müssen.
3. Als andere Umstände im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG kommen der Gesundheitszustand des Geschädigten, insbesondere eine sich schicksalhaft verschlechternde Grunderkrankung oder eine hinzutretende Erkrankung, oder besondere Lebensgewohnheiten des Geschädigten wie starker Alkohol- oder Zigarettenkonsum in Betracht. So kann § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG im Einzelfall eingreifen, wenn der Geschädigte Risikofaktoren für den eingetretenen Schaden aufweist.

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2013 – L 4 KA 60/10

 

Neuer Sachvortrag bei sachlich-rechnerischer Berichtigung auch noch vor Gericht zulässig
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnung einer Gemeinschaftspraxis vor. Erst im Klageverfahren begründete die Klägerin, warum die beanstandeten Ziffern nebeneinander abgerechnet werden können. Nach Auffassung des Gerichtes ist anders als in den Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht nur der Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, der bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, sondern auch die Tatsachen, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Abgesehen von diesem Urteil sollte der Anwalt dennoch stets die Präklusionswirkung des weiteren Sachvortrages nach dem Tatsachenvortrag berücksichtigen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2013, Az.: L 11 KA 144/11

Der Disziplinarausschuss einer Kassenärztlichen Vereinigung maßregelte den Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen Honorarabrechnung mit dem Ruhen der Zulassung zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung für die Dauer von sechs Wochen. Deutlich negativ stellte der Ausschuss in der Begründung des Beschlusses die fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers heraus. Das Landessozialgericht NRW hielt den Beschluss anders als die erste Instanz für rechtmäßig und gab der Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung statt. Somit kann eine Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung neben straf-, zivil- und sozialrechtlichen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.

OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 – 13 A 2861/12

 

Zulässigkeit der Verpflichtung eines Privatarztes zum ärztlichen Notdienst
Auch ein Privatarzt ist verpflichtet, an dem von der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung gemeinsam organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Es kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, wie Alter, Krankheit oder einer der Teilnahme des Notdienstes völlig widersprechenden Organisation der Privatpraxis entweder mit einem Widerspruch oder einer Feststellungsklage Rechtsmittel gegen die Teilnahme eingelegt werden, um auf diese Weise eine Einzelbefreiung des Privatarztes doch noch zu erlangen Allerdings sind die Voraussetzungen der Einzelbefreiung je nach Notfalldienstverordnung (NFD-VO) der jeweiligen Bundesländer sehr eng gefasst.

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.2.2013 – 1 Ss 185/12

 

§ 218 StGB: Ärztliche Beihilfe zur Abtreibung durch Nennung einer niederländischen Abtreibungsklinik
Ärztliche Beihilfe zur Abtreibung kann bereits dann vorliegen,  falls ein Arzt einer Patientin die Adresse einer Abtreibungsklinik nennt – auch wenn diese für die Patientin auch sonst ohne weiteres über das Internet ermittelbar gewesen wäre. Dieses Urteil dürfte auch insoweit für die Ärzte der betreffenden Berufsgruppe von Interesse sein, als es auch für Fragen der künstlichen Insemination oder Probleme bei der Anwendung des deutschen Embryonenschutzgesetzes, Signalwirkung entfalten dürfte.

OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2013 – 13 A 2740/11 - Apothekenrecht –  Angemessene Entfernung der versorgenden Apotheke


Voraussetzung für die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages nach § 12 a ApoG ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 ApoG, dass die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Die gesetzlich normierte Ortsnähe bedeute konkret, dass die Entfernung zwischen Heim und Apotheke maximal 60 Minuten Fahrtzeit betragen dürfe.
Das OVG verweist insofern auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Belieferung von Krankenhäusern. Auch wenn unterschiedliche gesetzliche Anforderungen gelten, sei in der Sache keine Differenzierung vorzunehmen.


Link zum Urteil

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2013 – 6 U 16/11 -Unlauterer Wettbewerb durch ungefragte Verweisung an Hilfsmittelerbringer


Das OLG Schleswig-Holstein urteilte, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BO vorliegt, wenn ein HNO-Arzt seine Patienten an bestimmte Akustikbetriebe zur Versorgung mit Hörsystemen verweist. Weder eine räumliche Nähe noch gute Erfahrungen mit bekannten Akustikbetrieben stellen nach Ansicht des Gerichtes für sich genommen einen hinreichenden Grund für eine Verweisung oder Zuweisung im Sinne des § 32 Abs. 2 BO dar. Darüber hinaus käme ein Verstoß gegen die geltenden Normen des Wettbewerbsrechtes in Betracht.


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