Medizinrecht-BLOG

Do

05

Sep

2013

Honorarärzte und der Streit um die rechtliche Einordnung ihrer ärztlichen Leistungen

Nach wie vor schwelt der Streit um die rechtliche Einordnung der Leistungen von Honorarärzten. Auch die Rechtsprechung ist in ihren aktuellen Urteilen uneinheitlich.

 

So urteilt das LSG Baden-Württemberg zu der Frage, ob Krankenhäuser Leistungen von nicht festangestellten Ärzten erwerben können, in seinem Urteil vom 17.04.2013 – L 5 R 3755/11, dass alles andere als eine Anstellung von Krankenhausärzten sowohl krankenhaus- als auch berufsrechtlich unzulässig sei. Hintergrund der Entscheidung, war die Frage, ob ein Anästhesist in einem Krankenhaus tatsächlich als Angestellter oder lediglich als Selbständiger tätig gewesen sei. Votiert wurde für die Option der Anstellung. Ausnahmen unter engen Voraussetzungen könnten nur bei Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten gelten. Dies gelte auch für Vertretungsärzte. Die neue Rechtslage ändere daran nichts. Wenn § 2 Abs. 1 KHEntgG Krankenhäusern den Einsatz von nicht fest angestellten Ärzten erlaube, bedeute dies im Umkehrschlus keineswegs, dass diese nicht fest angestellten Ärzte gar nicht angestellt sein müssten oder vielmehr wären.
   
Anderslautend dagegen die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 17.06.2013 (Az. 13 LC 173/10). Dem Gericht lagen Verfahren des VG Hannover vor. Dieses hatte honorarärztliche Leistungen im Erlösbudget für berücksichtigungsfähig gehalten. Diese Meinung wurde in der Berufungsinstanz bestätigt.

Der Streit um Honorarärzte geht trotz der vermeintlichen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers vom Januar also bislang ungeklärt weiter.

Bitte lesen Sie zu dem Urteil des LSG Baden-Württemberg den Aufsatz von Fachanwalt für Medizinrecht Markus Keubke. [LINK]

 

 

Claudia Holzner, Rechtsanwältin, LL.M.

 
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Mi

08

Mai

2013

Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Krankenhäuser -Was nun?

Frau Rechtsanwältin Anne Pehlke aus Dresden hat sich mit den ordentlichen Kündigungen seitens der Berufshaftpflichtversicherung auseinandergesetzt. ln ihrem Aufsatz zeigt sie die Hintergründe der Kündigungen, die Angriffspunkte einer solchen und die entsprechenden Konsequenzen auf. Dieser Beitrag ist bereits in der März 2013 Ausgabe der Chirurgischen Allgemeinen auf Seite 160 erschienen.

 

Zur Zeit sehen sich Ärzte und auch Krankenhäuser dem Problem ausgesetzt, dass ihre Berufshaftpflichtversicherungsverträge ordentlich, das heißt ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes, gekündigt werden. Zeitgleich wird ihnen der Abschluss eines neuen Vertrages, jedoch unter erheblicher Erhöhung der Prämien, angeboten (siehe Beitrag hierzu von Rieser im Deutschen Ärzteblatt 2012, 109: A-1214, B-1044, C-1036).

 

Dies erscheint zunächst verwunderlich, da die Anzahl der tatsächlichen Schadensfälle, das heißt der Fälle, in denen die Haftpflichtversicherung überhaupt zahlungspflichtig, in den letzten Jahren konstant geblieben sind. Dennoch sind die Personal-und Verwaltungskosten gestiegen. Außerdem haben die Haftpflichtversicherer mit gestiegenen Schadenshöhen zu kämpfen. Auch ist zu bedenken, dass Ansprüche aus einem Urteil 30 Jahre lang vollstreckt werden können. Die genannten Steigerungen der Kosten hat die Haftpflichtversicherer nunmehr veranlasst, die Versicherungsverträge wohl bisher nur in einzelnen Kammergebieten -zu kündigen.

 

Doch ist eine Kündigung wirksam?

 

Beiden Vertragsparteien steht das Recht zur Kündigung des Vertrages gemäß ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), zumindest jedoch aus § 11 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu. Der Versicherer, wie auch der Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge grundsätzlich jederzeit kündigen. Sodann endet der Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und sich automatisch um ein Jahr verlängert, mit Ablauf der Vertragszeit und bei Abschluss auf unbestimmte Zeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

 

Bei einer Kündigung sind bestimmte Formalia und Fristen zu beachten, welche gerade bei einer solchen Kündigungswelle nicht immer eingehalten werden; die Kündigung wird somit angreifbar. Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf diese Punkte. Denn bei einem erfolgreichen Vorgehen gegen die Kündigung gilt der bisherige Vertrag zu den günstigeren Prämien weiter.

 

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Kündigung von einer hierzu berechtigten Person unterschrieben worden ist. Mögliche Unterzeichner sind die gesetzlichen Vertreter der Versicherungen, Prokuristen oder sonstige Dritte. Insbesondere bei den letzten beiden muss genau recherchiert werden, ob diese zur Vertretung überhaupt berechtigt sind. Zudem ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Diese richtet sich nach den AHB. Entscheidend dafür, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist, ist der ordnungsgemäße Zugang und der Zeitpunkt dessen.

 

Die Kündigung muss schnellstmöglich, das heißt unmittelbar nach deren Zugang, überprüft werden. Denn sollte diese von einem Unberechtigten unterschrieben worden sein, so muss diese unverzüglich, das heißt innerhalb von drei bis sieben Tagen nach deren Zugang zurückgewiesen werden. Ist die Kündigung aus anderen Gründen nicht fristgerecht ausgesprochen worden, so sollte man sich ebenfalls mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen um im Schadensfall nicht ohne Versicherungsschutz dazustehen.

 

Ist die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt, so sollte das neue Angebot dahingehend überprüft werden, ob sich nicht nur die Prämie, sondern auch die weiteren Versicherungsbedingungen geändert haben. So können sich zum Beispiel der Versicherungsumfang, Ausschlüsse oder die Kündigungsfristen sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers geändert haben. So kann die Versicherung zum Beispiel die Haftungssumme senken oder die Tatbestände für den Ausschluss erweitern. Dies ist nur durch einen Vergleich der dem neuen Angebot zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen feststellbar. Unterbreitet die Haftpflichtversicherung ein neues Angebot, kann dies auch zum Anlass genommen werden, die verschiedenen Versicherungsangebote zu vergleichen...

 

Den gesamten Aufsatz finden Sie ab dem 13.05.2013 unter der Rubrik Publikationen auch als Download.

 

Rechtsanwältin Anne Pehlke; Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Verkehrsrecht

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Fr

03

Mai

2013

Änderungen in der Bedarfsplanung nach dem Versorgungsstrukturgesetz und der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie

Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie hinsichtlich der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBPl-RL), die am 06.09.2012 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach §§ 92 Abs. 1 S.2 Nr. 9, 101 Abs. 1 SGB V beschlossen wurde, ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten[1].

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit einer Neufassung der entsprechenden Richtlinie den Planungsrahmen für die Zulassungsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten nach Fachgruppen einschließlich der Psychotherapeutinnen und -therapeuten für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte ambulante medizinische Versorgung neu definiert. Die Ziele des Gesetzgebers sind eine flächendeckende und wohnortnahe medizinische Versorgung sowie die Flexibilisierung und Regionalisierung der vertragsärztlichen Vergütung.

 

Das ärztliche Angebot an Leistungen wird (stärker) nach Arztgruppen differenziert. Die demografisch aktuellen Erfordernisse bilden die Grundlage für eine aktualisierte Neustrukturierung der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 101 Abs. 2, Abs. 5 SGB V. Der demografische Faktor stellt nicht nur auf die gegenwärtige Verteilung der Ärzte ab, sondern auch auf die unterschiedliche Alterung im Bundesgebiet. So wird der Leistungsbedarf der 65-Jährigen und Älteren bzw. der unter 65-Jährigen eines Planungsbereichs getrennt ermittelt.

 

Nach der neuen Bedarfsplanung gibt es vier Planungsbereichstypen mit dem Ziel der flächendeckenden und wohnortnahen vertragsärztlichen Versorgung, § 101 Abs. 1 SGB V. Für die Einteilung der Planungsbereiche wird auf die Raumplanungskonzeptionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung Bezug genommen. Zunächst ist die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Zur hausärztlichen Versorgung gem. § 11 ÄBPl-RL zählen die Allgemeinmediziner, praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und hausärztlich tätige Internisten; für diese gilt als Planungsbereich der sog. Mittelbereich...

 

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Mi

06

Mär

2013

Neuregelungen MedizinproduktegesetzVerwaltungsvorschrift (MPGVwV)

Die neue MedizinproduktegesetzVerwaltungsvorschrift (MPGVwV) ist seit dem 1.1.2013 in Kraft. 

 

Es ist nun auch eine Überwachungs- und Inspektionspflicht für die Überwachungsbehörden mit weitreichenden Konsequenzen geregelt worden. Man kann wohl feststellen, dass diese Ausführungsvorschriften der Verwaltungsgesetze im Rahmen europäischer Harmonisierungsprozesse zunehmen. Man wird abwarten und beobachten müssen, ob diese Entwicklung noch weiter ausgedehnt und welche Konsequenzen sie für die betroffenen Bereiche tatsächlich haben werden.

 

Die MPGVwV hat konkrete Auswirkungen sowohl auf Anwender- wie auch auf Betreiberseite. Anwender sind zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte etc.,  als Betreiber sind zu nennen zum Beispiel ein Klinikum, ein Pflegeheim oder eben auch auch (Zahn-)Arztpraxen. 

 

Dies resultiert daraus, dass § 5 MPGVwV nunmehr eine sog. Überwachungs-Inspektions-Pflicht der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde vorsieht.

 

Diese beinhaltet die folgenden relevanten Maßnahmen:

  • vor Ort,
  • angekündigt oder unangekündigt,
  • zum Zwecke der Feststellung, 
  • ob insbesondere die Voraussetzungen zur Inbetriebnahme,
  • zum Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von MP,
  • Aufbereitung von Medizinprodukten, 
  • die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, erfüllt sind. 

oder

  • anlassbezogene Inspektionen
  • insbesondere auf Grund von Verbraucherbeschwerden, 
  • sonstigen Beanstandungen
  • oder Berichten und Meldungen über mögliche Gefährdungen
  • durch Medizinprodukte durchzuführen.

Darüber hinaus ist in der Verordnung eine neue Informations-Pflicht gem. § 11 MPGVwV enthalten. Diese beinhaltet die Obliegenheit bei Verdacht einer Straftat so z.B. § 14 S. 2 MPG, sogar die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren. 

 

Dies gilt auch:

  • wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft
  • oder Zweifel darüber bestehen,
  • ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist.

[RAin Claudia Holzner]

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Di

19

Feb

2013

BSG-Rechtsprechung: Modus bzgl. der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Honorarärzte

Am 31. Oktober 2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) drei Urteile zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erlassen. Diese Urteile sorgen vor allem in ärztlichen Kreisen für Aufsehen. Diverse Institutionen, unter anderem die Ärztekammern, sahen sich veranlasst, zügig Stellungnahmen abzugeben, unter welchen Voraussetzungen welche Arztgruppen einen (erneuten) Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen haben. Im Ergebnis darf festgehalten werden, dass diese Urteile Honorarärzte wohl nur dann betreffen, wenn sie neben ihrer selbständigen Tätigkeit auch in abhängigen Anstellungsverhältnissen tätig sind. [weiterlesen]

 

Markus Keubke, Fachanwalt für Medizinrecht, LL.M. Erfurt

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Fr

15

Feb

2013

Xenomelie - Der Wunsch sich selbst zu verstümmeln

Es geht hierbei um das Phänomen, dass Menschen die Amputation von Körperteilen wünschen, obwohl diese völlig gesund und funktionsfähig sind. Die Betroffenen verspüren den starken und anhaltenden Wunsch nach Amputation eines gesunden Körperteils. Sie können sich mit ihrem gesunden, vollständigen Körper nicht identifizieren und fühlen sich fremd in der eigenen Haut. Betroffene erklären z.B., sie fühlten sich „wie ein Amputierter mit zwei natürlichen Prothesen.“ Die Seele fühle sich „zu einem Körper mit nur einem Bein, ohne Beine oder mit bestimmten Lähmungen gehörig“, wogegen „der Körper … dieser inneren Wirklichkeit nicht“ entspreche. Die Diskrepanz zwischen dem Selbstbild der Betroffenen als dem eines Amputierten und der tatsächlichen unversehrten körperlichen Verfassung kann zu schweren psychischen Leiden führen, die sich in Depressionen, Suizidgedanken und Selbstverstümmelungen manifestieren. Berichtet wird von Selbstamputationsversuchen durch Schussverletzungen oder Kettensägen, Schädigung mit Trockeneis u.ä. Vorstufe solcher Handlungen ist oft das sog. Pretending, bei dem Betroffene eine Amputation simulieren, indem sie z.B. eine Gliedmaße abbinden und sich Hilfsmitteln wie Gehhilfen oder Rollstuhl bedienen.

 

Über die Ursachen herrscht in der medizinischen und psychologischen Wissenschaft noch keine Gewissheit, was sich auch in den unterschiedlichen Definitionen der Störung wiederspiegelt. Es bestehen psychologische, psychiatrische und neurologische Erklärungsansätze. Als am wahrscheinlichsten wird ein multifaktorielles Erklärungsmodell diskutiert, das neurobiologische, biosoziale und psychologische Faktoren mit einbezieht.

 

An der am 14.03. und 15.03.2013 an der Universität Zürich stattfindenden Tagung „Xenomelie oder der Wunsch nach Amputation“ werden zahlreiche namhafte Wissenschaftler aus verschiedenen Ländern als Referenten teilnehmen und hierbei unter anderem neueste Forschungsergebnisse präsentieren. [weitergehende Informationen]

 

Unter diesem Link können die Präsentationsfolien eingesehen werden.

 


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Di

22

Jan

2013

Die rechtliche Folgen bei MRSA-Infektionen von Patienten im Krankenhaus

Herr Rechtsanwalt Meinecke zeigt anhand seines eindrucksvollen Kurzgutachtens, dass die Schere zwischen theoretischer Hygienestandards und dessen praktischer Umsetzung noch immer weit auseinander klafft. Er ist unter anderem als anwaltlicher Vertreter von MRSA-Opfern tätig und legt dar, welche Möglichkeiten Patienten besitzen, um sich im Fall eines Schadens aufgrund von MRSA ihre Rechte zu sichern.

 

Hinter der Abkürzung MRSA verbergen sich Bakterien und zwar Staphylococcus aureus, die Abwehrmechanismen gegen Antibiotika wie Methicillin bzw. Oxacillin entwickelt haben und daher nach dem derzeitigen Stand der Medizin als äußerst schwer behandelbar gelten.

 

Seit einem Zeitraum von ca. 40 Jahren wird das Auftreten von Methicillin resistenten Staphylococcus aureus (MRSA)-Stämmen beschrieben. Seit Mitte der neunziger Jahre ist allerdings eine deutliche Zunahme an MRSA zu verzeichnen. Weltweit stellen MRSA-Infektionen ein eskalierendes Problem in stationären Einrichtungen dar. Neben Ländern mit kaum noch beherrschbarer MRSA-Situation (u.a. Japan, USA, Spanien, Italien, Frankreich, England), die einen Anteil von 20 bis 60 % MRSA aufweisen, sind die Länder hervorzuheben, die infolge strikter Kontroll- und Präventionsstrategien ihre MRSA-Inzidenzen auf wenige Prozent beschränken konnten (Niederlande, skandinavische Länder).

 

Für Deutschland läßt sich anhand zweier multizentrischer Studien mit S. aureus-Isolaten vom Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre verglichen mit Daten des Jahres 1995 eine bedenkliche Zunahme der MRSA-Inzidenz von 3,7% bzw. 1,7% auf 8,0% belegen. Bereits weitaus höhere Inzidenzraten von 10,4% bzw. 13,5% zeigen sich bei gesonderter Betrachtung der S. aureus-Isolate aus intensivmedizinischen Bereichen.[1]

 

Staphylococcus aureus kommt regelmäßig auf der Haut gesunder Menschen vor, kann jedoch in den Körper eindringen und dort Infektionen verursachen. MRSA Infektionen entwickeln sich am häufigsten bei mehrfach hospitalisierten Patienten unter Langzeittherapie mit Antibiotika. So beispielsweise bei Patienten auf Intensivstationen, bei Patienten mit Hauterkrankungen und bei abwehrgeschwächten Patienten.

 

MRSA wird fast immer durch körperlichen Kontakt und nicht durch die Luft auf andere Personen übertragen.
Die Übertragung über die Hände ist der entscheidende Übertragungsweg. Da die Mortalitätsrate ausgelöst durch MRSA so gravierend anstieg, wurden seitens des Robert Koch-Institutes (RKI) im Jahre 1999 zunächst Empfehlungen zu hygienerelevanten Themen im Krankenhausbereich veröffentlicht.[2] Bei den Empfehlungen handelt es sich um räumlich-funktionelle Anforderungen an die Unterbringung von MRSA- Patienten und um Maßnahmen zum Schutz vor Kontamination sowie um die Information und Schulung des Personals und die strikte Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen. [RAin Claudia Holzner, LL.M.]

 

Das Kurzgutachten finden Sie hier:

 


[1] Mitteilung der Zahlen durch die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI

[2] Bundesgesundheitsbl. - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 1999 · 42: 954–958 © Springer-Verlag 1999 : Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin- resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen: Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI

 

 

 

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Di

15

Jan

2013

Wie mit einwilligungsunfähigen und sturzgefährdeten Patienten umgehen - Extremfall freiheitsentziehende Maßnahmen

Im Pflegealltag häufen sich die Klagen gegen Pflegende wegen ungerechtfertigter Fixierungen. Im schlimmsten Fall lautet der Vorwurf bei der Unterlassung einer erforderlichen Fixierung allerdings „fahrlässige Tötung“. Der Schutz der Patienten muss für jeden Pflegenden oberste Priorität besitzen. In diesem Kontext stellt sich immer wieder die Frage, wie sich Pflegende ihrerseits gegen Klagen absichern können.

 

Die Anwendung mechanischer freiheitsentziehender Maßnahmen (FEM) in der Pflege wurde in den letzten Jahren vermehrt öffentlich diskutiert.Dazu trugen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die nicht unbeträchtliche Zahl an Urteilen im Bereich des Pflegerechtes bezüglich des Einsatzes von freiheitsentziehenden Massnahmen in den letzten beiden Jahrzehnten bei. Um an dieser Stelle zwei illustrierende Gerichtsentscheidungen hervorzuheben, seien die Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte genannt.

 

Zunächst die Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.07.2002 (5 U 1648/01 – MedR 2002, 472), Hier ging es darum, ob den verantwortlichen Betreibern eines Altenheimes eine vorwerfbare Unterlassung zur Last gelegt werden könne, indem sie die vermeintlich notwendige Fixierung einer geistig verwirten und gehbehinderten Heimbewohnerin nicht durchgeführt haben.  Die Leitsätze des Urteiles besagen, dass ohne konkreten Anlass für eine Gefährdung das Altenheim nicht verpflichtet ist, beim (damals noch existierenden) Vormundschaftsgericht (seit der Novelle durch das FamFG als vollständige Neukodifizierung ab dem 01.09.2009: Betreuungsgericht) die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners zu beantragen. Maßgeblich seien insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewonnen werden konnten.

 

Auch das OLG Stuttgart mit seinem Urteil vom 02.11.1999 (14 U 43/98 – MedR 2002, 153) vertritt in seinem Leitsatz, dass ein Bettgitter zum Schutz des Patienten erst bei Vorliegen besonderer Gründe angebracht werden muss. Ein Sturz während eines früheren Krankenhausaufenthaltes gehört dazu noch nicht. Denn allein der Umstand, dass bei einem Patienten bereits einige Jahre zuvor ein Sturzgeschehen stattgefunden habe, gibt nach Meinung der Rechtsprechung keinen Anlass, vorsorglich eine Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters ergreifen zu müssen.

 

Das OLG Stuttgart konstatierte, dass Stürze aus dem Bett im Klinikalltag immer wieder auftreten und für sich allein das Anbringen von Bettgittern nicht begründen würden. Auch wird die erhöhte Gefahr gesehen, die bei einem eigenmächtigen Überwinden des Bettgitters durch den Patienten auftreten kann. Im Einzelfall sind „besondere Gründe“ erforderlich, sollte aufgrund der Obhuts- und Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers zum Schutz des Patienten ein Gitter angebracht werden.

 

Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung nach Betreuungsrecht gem. §§ 1896 ff. i.V. m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB und im Rahmen dieser Betreuung durchgeführten freiheitsentziehenden Schutzmaßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB sind daher erneute Entscheidungen notwendig. Es kommt im Einzelfall für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen wesentlich auf das medizinische Sachverständigengutachten an. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die durch den Gutachter zu beantwortende Frage, ob aufgrund einer bestimmten Medikation oder einer spezifischen Grunderkrankung damit zu rechnen ist (oder war), dass bei dem in Frage stehenden Patienten ein Bewusstseinsverlust und/oder ein Verwirrtheitszustand ausgelöst werden kann.

 

Innerhalb des Gutachtens sind verschiedene Fragestellungen zu berücksichtigen: ob und inwieweit der/die Betreute für die Maßnahmen einwilligungsfähig ist, was unter Einwilligungsfähigkeit im rechtlichen Sinn zu verstehen ist und welche Indikatoren es gibt, um dies für einen Patienten in medizinischer Hinsicht verlässlich zu überprüfen.

 

Diesen Fragen geht Herr Dr. von Winterfeldt in seinem detaillierten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Jahre 2012 nach. [RA'in Claudia Holzner]

 

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Do

29

Nov

2012

Contra Beschneidung

Frau RAin Claudia Holzner, LL.M. aus Hamburg hat sich mit Referentenentwurf differenziert auseinandergesetzt und befindet die geplante Neuregelung als ungenau, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und für die Praxis untauglich. 

 

Im Rahmen der medizinisch nicht indizierten Beschneidung auf Grund elterlicher Einwilligung widerstritten bislang diverse grundrechtlich relevante Rechtspositionen.
Auf der einen Seite stand das Verbot der Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB als Ausdruck des Grundrechtsschutzes des Kindes auf körperliche Unversehrtheit  gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht auf Wahrnehmung der Persönlichkeit gem. Art. 1 Abs. 1 GG. 
Auf der anderen Seite stand  das elterliche Erziehungsrecht gemäß §§ 1626, 1629 BGB als Ausfluss des Art. 6 Abs. 2 GG und dem Grundrecht auf Religions- und Religionsausübungsfreiheit der Eltern gem. Art. 4 Abs. 1 u. Abs. 2 GG.  
Ebenso war die passiv-negative Glaubensfreiheit des Jungen gem. Art. 4 Abs. 2 GG betroffen, in die durch das an die Eltern gerichtete religiöse Beschneidungsgebot tendenziell eingegriffen wird. 
Der Gesetzesentwurf zur Beschneidung in Form des in das BGB einzufügenden § 1631 d „Beschneidung des männlichen Kindes“ verdeutlicht, dass in Anbetracht des hohen Gewichts eines in jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften seit Jahrtausenden verankerten Ritus  der Religionsfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern der Vorrang vor den Selbstbestimmungsrecht des Kindes und dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeräumt wurde. 
Dies ist in Anbetracht des Regimes des Deutschen Grundgesetzes widersprüchlich. Die rechtliche Grundordnung unseres Landes ist im Grundgesetz verankert. Das Grundgesetz steht über der Religion. Dass unsere Rechtsordnung es mit der Autorität des Grundgesetzes so festgelegt hat, ist für manchen, der sich an einem Akt der Religionsausübung gehindert sieht, ein bitterer Befund.  
Bei einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen muss die Religionsfreiheit der Eltern hinter das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes zurücktreten.  Es kann letztlich nicht darauf ankommen, ob die Beschneidung in der jeweiligen Religion verankert ist oder wie gravierend die Folgen des Eingriffs sind.  Aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtfertigt die Ausübung eines Freiheitsrechtes niemals, die körperliche Integrität eines anderen zu verletzen, es sei denn aus Gründen der Notwehr oder eines Notstandes.  
Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit stellt gleichwohl das höhere Rechtsgut dar.  Zudem greift die Fürsorgepflicht der Eltern. 
Gleichwohl wird die Beschneidung durch den aktuellen Gesetzesentwurf als „sozialadäquat“ bewertet. Der Entwurf sieht vor, dass die einzufügende Regelung sogar in das Recht der Personensorge gem. § 1631 d BGB eingegliedert werden soll. Der Gesetzgeber ist insoweit der Ansicht gefolgt, dass Knabenbeschneidungen tradierter Bestandteil des kulturellen Selbstverständnisses seien und mit dem Prädikat „sozialadäquat“ versehen kein strafbares Unrecht darstellten.  Diese These ist gewagt. 
An dem vorgelegten Entwurf zur Knabenbeschneidung, welcher die rituelle Beschneidung von Jungen zur Aufnahme in ihre Religionsgemeinschaft seitens des Gesetzgebers grundsätzlich als straffrei legitimiert,  besteht gesetzgeberischer Ergänzungsbedarf.

 

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