Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Krankenhäuser -Was nun?

Frau Rechtsanwältin Anne Pehlke aus Dresden hat sich mit den ordentlichen Kündigungen seitens der Berufshaftpflichtversicherung auseinandergesetzt. ln ihrem Aufsatz zeigt sie die Hintergründe der Kündigungen, die Angriffspunkte einer solchen und die entsprechenden Konsequenzen auf. Dieser Beitrag ist bereits in der März 2013 Ausgabe der Chirurgischen Allgemeinen auf Seite 160 erschienen.

 

Zur Zeit sehen sich Ärzte und auch Krankenhäuser dem Problem ausgesetzt, dass ihre Berufshaftpflichtversicherungsverträge ordentlich, das heißt ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes, gekündigt werden. Zeitgleich wird ihnen der Abschluss eines neuen Vertrages, jedoch unter erheblicher Erhöhung der Prämien, angeboten (siehe Beitrag hierzu von Rieser im Deutschen Ärzteblatt 2012, 109: A-1214, B-1044, C-1036).

 

Dies erscheint zunächst verwunderlich, da die Anzahl der tatsächlichen Schadensfälle, das heißt der Fälle, in denen die Haftpflichtversicherung überhaupt zahlungspflichtig, in den letzten Jahren konstant geblieben sind. Dennoch sind die Personal-und Verwaltungskosten gestiegen. Außerdem haben die Haftpflichtversicherer mit gestiegenen Schadenshöhen zu kämpfen. Auch ist zu bedenken, dass Ansprüche aus einem Urteil 30 Jahre lang vollstreckt werden können. Die genannten Steigerungen der Kosten hat die Haftpflichtversicherer nunmehr veranlasst, die Versicherungsverträge wohl bisher nur in einzelnen Kammergebieten -zu kündigen.

 

Doch ist eine Kündigung wirksam?

 

Beiden Vertragsparteien steht das Recht zur Kündigung des Vertrages gemäß ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), zumindest jedoch aus § 11 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu. Der Versicherer, wie auch der Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge grundsätzlich jederzeit kündigen. Sodann endet der Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und sich automatisch um ein Jahr verlängert, mit Ablauf der Vertragszeit und bei Abschluss auf unbestimmte Zeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

 

Bei einer Kündigung sind bestimmte Formalia und Fristen zu beachten, welche gerade bei einer solchen Kündigungswelle nicht immer eingehalten werden; die Kündigung wird somit angreifbar. Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf diese Punkte. Denn bei einem erfolgreichen Vorgehen gegen die Kündigung gilt der bisherige Vertrag zu den günstigeren Prämien weiter.

 

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Kündigung von einer hierzu berechtigten Person unterschrieben worden ist. Mögliche Unterzeichner sind die gesetzlichen Vertreter der Versicherungen, Prokuristen oder sonstige Dritte. Insbesondere bei den letzten beiden muss genau recherchiert werden, ob diese zur Vertretung überhaupt berechtigt sind. Zudem ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Diese richtet sich nach den AHB. Entscheidend dafür, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist, ist der ordnungsgemäße Zugang und der Zeitpunkt dessen.

 

Die Kündigung muss schnellstmöglich, das heißt unmittelbar nach deren Zugang, überprüft werden. Denn sollte diese von einem Unberechtigten unterschrieben worden sein, so muss diese unverzüglich, das heißt innerhalb von drei bis sieben Tagen nach deren Zugang zurückgewiesen werden. Ist die Kündigung aus anderen Gründen nicht fristgerecht ausgesprochen worden, so sollte man sich ebenfalls mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen um im Schadensfall nicht ohne Versicherungsschutz dazustehen.

 

Ist die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt, so sollte das neue Angebot dahingehend überprüft werden, ob sich nicht nur die Prämie, sondern auch die weiteren Versicherungsbedingungen geändert haben. So können sich zum Beispiel der Versicherungsumfang, Ausschlüsse oder die Kündigungsfristen sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers geändert haben. So kann die Versicherung zum Beispiel die Haftungssumme senken oder die Tatbestände für den Ausschluss erweitern. Dies ist nur durch einen Vergleich der dem neuen Angebot zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen feststellbar. Unterbreitet die Haftpflichtversicherung ein neues Angebot, kann dies auch zum Anlass genommen werden, die verschiedenen Versicherungsangebote zu vergleichen...

 

Den gesamten Aufsatz finden Sie ab dem 13.05.2013 unter der Rubrik Publikationen auch als Download.

 

Rechtsanwältin Anne Pehlke; Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Verkehrsrecht

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