Nach wie vor schwelt der Streit um die rechtliche Einordnung der Leistungen von Honorarärzten. Auch die Rechtsprechung ist in ihren aktuellen Urteilen uneinheitlich.
So urteilt das LSG Baden-Württemberg zu der Frage, ob Krankenhäuser Leistungen von nicht festangestellten Ärzten erwerben können, in seinem Urteil vom 17.04.2013 – L 5 R 3755/11, dass alles
andere als eine Anstellung von Krankenhausärzten sowohl krankenhaus- als auch berufsrechtlich unzulässig sei. Hintergrund der Entscheidung, war die Frage, ob ein Anästhesist in einem Krankenhaus
tatsächlich als Angestellter oder lediglich als Selbständiger tätig gewesen sei. Votiert wurde für die Option der Anstellung. Ausnahmen unter engen Voraussetzungen könnten nur bei Kooperationen
mit niedergelassenen Ärzten gelten. Dies gelte auch für Vertretungsärzte. Die neue Rechtslage ändere daran nichts. Wenn § 2 Abs. 1 KHEntgG Krankenhäusern den Einsatz von nicht fest angestellten
Ärzten erlaube, bedeute dies im Umkehrschlus keineswegs, dass diese nicht fest angestellten Ärzte gar nicht angestellt sein müssten oder vielmehr wären.
Anderslautend dagegen die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 17.06.2013 (Az. 13 LC 173/10). Dem Gericht lagen Verfahren des VG Hannover vor. Dieses hatte honorarärztliche Leistungen im
Erlösbudget für berücksichtigungsfähig gehalten. Diese Meinung wurde in der Berufungsinstanz bestätigt.
Der Streit um Honorarärzte geht trotz der vermeintlichen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers vom Januar also bislang ungeklärt weiter.
Bitte lesen Sie zu dem Urteil des LSG Baden-Württemberg den Aufsatz von Fachanwalt für Medizinrecht Markus Keubke. [LINK]
Claudia Holzner, Rechtsanwältin, LL.M.
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