Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Krankenhäuser – Was nun?

Frau Rechtsanwältin Anne Pehlke aus Dresden hat sich mit den ordentlichen Kündigungen seitens der Berufshaftpflichtversicherung auseinandergesetzt. ln ihrem Aufsatz zeigt sie die Hintergründe der Kündigungen, die Angriffspunkte einer solchen und die entsprechenden Konsequenzen auf. Dieser Beitrag ist bereits in der März 2013 Ausgabe der Chirurgischen Allgemeinen auf Seite 160 erschienen.

 

Ärzte und auch Krankenhäuser sehen sich zur Zeit dem Problem ausgesetzt, dass ihre Berufshaftpflichtversicherungsverträge ordentlich, das heißt ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes, gekündigt werden. Zeitgleich wird ihnen der Abschluss eines neuen Vertrages, jedoch unter erheblicher Erhöhung der Prämien, angeboten (siehe Beitrag hierzu von Rieser im Deutschen Ärzteblatt 2012, 109: A-1214, B-1044, C-1036). Dies erscheint zunächst verwunderlich, da die Anzahl der tatsächlichen Schadensfälle, das heißt der Fälle, in denen die Haftpflichtversicherung überhaupt zahlungspflichtig, in den letzten Jahren konstant geblieben sind.


Dennoch sind die Personal- und Verwaltungskosten gestiegen. Denn es ist zu beobachten, dass sich die Anzahl der Anträge auf Schadensersatz nach einem vermuteten Behandlungsfehler in der Vergangenheit deutlich erhöht hat. Und diese Anträge müssen auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden. Die gestiegene Anzahl an Anträgen lässt sich damit erklären, dass die Tatsache, dass insbesondere Behandlungsfehler geschehen können, immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit rückt: Die Berichterstattung in den Medien hierüber nimmt zu und auch die Regierung nimmt sich dem Thema nunmehr im Rahmen des Patientenrechtegesetzes an.

 

Außerdem haben die Haftpflichtversicherer mit gestiegenen Schadenshöhen zu kämpfen. Dies ergibt sich aus den gestiegenen Schmerzensgeldern, hohen Kosten für Betreuungsaufwendungen sowie den Regressen der Sozialversicherungsträger. Zum einen werden die Menschen immer älter. Nicht nur beim Schmerzensgeld wird dies berücksichtigt, auch die Zahlungen für den Haushaltsführungsschaden, welche die Hilfe in der Haushaltstätigkeit durch z.B. Familienangehörige abgelten sollen, bemessen sich hiernach. Zum anderen ermöglicht die Technik immer kompliziertere Eingriffe, deren Folgen bei einem Fehler gravierend sein können. Damit steigen auch die Kosten für die Beseitigung der Folgen, das heißt die Kosten für Behandlungen, für Physiotherapie, für Hilfsmittel usw.. Dies lässt sich am Beispiel des Schmerzensgeldes für eine Außenknöchelfraktur erläutern: Im Jahr 1993 hat das Gericht für eine Außenknöchelfraktur rechts mit Innenbandruptur, 10 Tagen Krankenhausaufenthalt  und sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit 2.500,00 € zugesprochen. 2009 hat eine Klägerin für eine Außenknöchelfraktur Typ Weber B bei 8 Tagen Krankenhausaufenthalt mit 2 Operationen 4.000,00 € erhalten.

 

Außerdem ist zu bedenken, dass Ansprüche aus einem Urteil 30 Jahre lang vollstreckt werden können. Hierdurch müssen die Versicherungen für die bereits rechtskräftig entschiedenen Fälle entsprechende Rücklagen bilden. Diese müssen regelmäßig überprüft und nach oben angepasst werden. Denn insbesondere der Fortschritt in der Medizin führt auch dazu, dass neue und meist auch teurere Behandlungsmethoden ermöglicht werden, die zum Zeitpunkt der Rückstellungen noch nicht berücksichtigt werden konnten.

 

Die genannten Steigerungen der Kosten auf Grund der gestiegenen Zahl von Anträge auf Schadensersatz, höheren Aufwendungen bei Eintrittspflicht und die zu bildenden Rücklagen hat die Haftpflichtversicherer nunmehr veranlasst, die Versicherungsverträge – wohl bisher nur in einzelnen Kammergebieten – zu kündigen. Es ist zu vermuten, dass es sich hierbei um einen „Testballon“ handelt, um zu sehen, wie die betroffenen Ärzte und Krankenhäuser reagieren. Es bleibt demzufolge zu befürchten, dass auch die Ärzte und Krankenhäuser in den anderen Kammergebieten in nächster Zeit mit einer Kündigung ihrer Haftpflichtversicherung zu rechnen haben. Doch ist eine Kündigung wirksam?

 

Beiden Vertragsparteien steht das Recht zur Kündigung des Vertrages gemäß ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (z.B. Nr. 16 der AHB von 2007 [1]), zumindest jedoch aus § 11 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu. Der Versicherer, wie auch der Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge grundsätzlich jederzeit kündigen. Sodann endet der Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und sich automatisch um ein Jahr verlängert, mit Ablauf der Vertragszeit und bei Abschluss auf unbestimmte Zeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

 

Daneben besteht die Möglichkeit außerordentlich, das heißt mit Vorlage eines Kündigungsgrundes, zu kündigen, wie zum Beispiel nach einem Versicherungsfall (z.B. Nr. 19 der AHB von 2007). Da dies vorliegend nicht der Grund für die Kündigungswelle seitens der Versicherer ist, soll dieser Fall außer Betracht bleiben.

 

Bei einer Kündigung sind bestimmte Formalia und Fristen zu beachten, welche gerade bei einer solchen Kündigungswelle nicht immer eingehalten werden; die Kündigung wird somit angreifbar. Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf diese Punkte. Denn bei einem erfolgreichen Vorgehen gegen die Kündigung gilt der bisherige Vertrag zu den günstigeren Prämien weiter.

 

1. Absender der Kündigung

 

Die Kündigung muss von einer hierzu berechtigten Person ausgesprochen werden. Dies ist bei einer Kündigung durch die Haftpflichtversicherung die Versicherung selbst. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Versicherungen um juristische Personen. Diese handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter. Eine AG zum Beispiel wird gemäß § 78 Abs. 1 Aktiengesetz durch den Vorstand vertreten. Oft hat die Kündigung jedoch ein Mitarbeiter der Versicherung unterschrieben. Ist dieser Prokurist, das heißt, ist seine Vollmacht im Handelsregister eingetragen, kann nur das Handelsregister Auskunft darüber geben, ob diese Person tatsächlich noch Prokurist ist und welche Form der Prokura vorliegt. Die Form der Prokura ist entscheidend dafür, ob die Person allein handeln darf oder ob mehrere Personen die Kündigung gegenzeichnen müssen. Diese Auskunft ist kostenpflichtig und kann von jedem zum Beispiel über das Portal www.handelsregister.de eingeholt werden. Hierfür ist es jedoch zunächst notwendig sich bei dem Portal anzumelden, damit die Zahlungen sichergestellt werden können. Ist die Kündigung von einer anderen Person unterzeichnet worden, so muss diese ihre Vollmacht im Original oder eine Ausfertigung dieser anfügen. Eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie genügen nicht.

 

Der Versicherungsvertrag kann jedoch auch von einem Versicherungsvertreter gemäß § 71 VVG gekündigt werden. Dies dürfte indes selten der Fall sein, da die Versicherungsvertreter von den Versicherungen hauptsächlich für den Abschluss eines Vertrages beauftragt werden.

 

2. Empfänger der Kündigung

 

Das Kündigungsschreiben kann dem Vertragspartner selbst bzw. seinem gesetzlichen Vertreter übergeben werden. Die Übergabe kann überall dort erfolgen, wo der Adressat angetroffen wird, so z.B. gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 177 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Privatwohnung und bei Unterhaltung eines Geschäftsraumes auch in den Geschäftsräumen. Er kann aber ebenso an einen erwachsenen Familienangehörigen oder ständigen Mitbewohner, welcher in der Wohnung angetroffen wird, oder an eine in dem Geschäft beschäftigte Person ausgehändigt werden, § 130 BGB i.V.m. § 178 ZPO. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass der Brief in den zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen gehörigen Briefkasten eingelegt wird, § 130 BGB i.V.m. § 180 ZPO.

 

3. Kündigungsfrist

 

Die Kündigung muss innerhalb der Kündigungsfrist erklärt werden. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist maßgeblich, wann die Kündigung zugegangen ist.

 

Bei einem Einschreiben mit Rückschein oder bei einem Einwurfeinschreiben ist das Zugangsdatum leicht zu ermitteln: Das Zugangsdatum entspricht dem Tag der Leistung der Unterschrift bzw. dem Datum, welches auf dem Briefumschlag vermerkt ist. Im ersten Fall ist anzuraten, sich das Datum auf dem Brief zu vermerken, im zweiten Fall den Briefumschlag mit dem Zugangsdatum aufzubewahren. Ist die Kündigung hingegen mittels eines einfachen Briefes übersandt worden, so kann auf eine Fiktion zurückgegriffen werden. Eine gesetzliche Regelung für den Fall der Kündigung gibt es nicht. Deshalb wird  z.B. auf § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung zurückgegriffen, welcher den Zugang bei behördlichem Handeln regelt. Zu Gunsten des Kündigungsempfängers wird angenommen, dass der Brief drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Brief an dem Tag zur Post gegeben wurde, an welchem er erstellt worden ist. Ist der Brief nachweislich erst später nach den oben unter Punkt 2 genannten Grundsätzen übergeben worden, so gilt selbstverständlich dieses spätere Datum. Der Nachweis kann z.B. dann geführt werden, wenn ein Dritter den Brief an- oder aus dem Briefkasten genommen hat. Streiten die Parteien bereits darüber, ob überhaupt ein Kündigungsschreiben beim Empfänger eingegangen ist, so muss in einem Gerichtsprozess, in dem sich der mögliche Empfänger hierauf beruft, die Haftpflichtversicherung zunächst beweisen, dass und wann sie den Brief ordnungsgemäß versandt hat und dass dieser angekommen ist. Sodann wird hinsichtlich des Zugangsdatums auf die soeben genannte Fiktion zurückgegriffen.

 

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat jedoch maximal drei Monate zum Ende der Versicherungsperiode (§ 11 Abs. 3 VVG). Die genaue Frist richtet sich nach den Versicherungsbedingungen (z.B. Nr. 16 der AHB von 2007).
Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit mit automatischer Verlängerungsoption abgeschlossen, so kann der Vertrag frühestens zum Ablauf der vereinbarten Zeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist der Versicherungsvertrag zudem dahingehend zu überprüfen, ob auf das Kündigungsrecht für die Dauer von zwei Jahren verzichtet worden ist, siehe § 11 Abs. 2 VVG. Denn dann kann die Versicherung frühestens zum Ablauf der zwei Jahre kündigen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der Versicherungspolice.

 

4. Ergebnis und Konsequenz

 

Zusammenfassend ist die Kündigung dann unwirksam, wenn sie nicht von einer berechtigten Person ausgesprochen worden ist. Die Kündigung wirkt erst zum nächsten Zeitpunkt, also zum Abschluss der nächsten Versicherungsperiode, wenn diese nach Ablauf der Kündigungsfrist zugeht.

 

Soll gegen die Kündigung vorgegangen werden, so ist eine schnellstmögliche Überprüfung dieser notwendig, damit diese gegebenenfalls unverzüglich gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann.
Die Zurückweisung muss dann unverzüglich erfolgen, wenn die Kündigung ohne Vollmacht erklärt worden ist. Das heißt, ein unverzügliches Tätigwerden ist dann notwendig, wenn ein Dritter, das heißt ein Prokurist oder ein Vertreter die Kündigung unterschrieben hat.

 

Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, siehe § 121 BGB. Die Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, beträgt jedoch maximal zwei Wochen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2003, Az. 35 W 15/03). Bei der Zurückweisung einer Kündigung, welche von der Versicherung ausgesprochen wurde, ist jedoch eine Prüfungsfrist von drei bis sieben Tage üblich, so dass eine Zurückweisung innerhalb dieser Frist erfolgen muss. Welche Frist üblich ist, hängt zum Beispiel von der Größe der Praxis oder des Krankenhauses ab. Denn übliche Postlaufzeiten werden berücksichtigt.

 

Ist die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückzuweisen, ist der Gegenseite möglichst eine schriftliche Erklärung zukommen zu lassen. Aus dieser muss ersichtlich sein, dass die Kündigung auf Grund der fehlenden Vollmacht zurückgewiesen wird. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Zurückweisung von der richtigen Person erklärt wird und nachweisbar zugeht. Diese Erklärung muss von dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, ist diese von dem gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Versicherungsnehmer kann sich jedoch ebenfalls von einem Prokuristen oder einem Dritten vertreten lassen. Der Dritte muss sodann eine Vollmacht im Original oder eine Ausfertigung dieser beifügen. Die Nachweisbarkeit der rechtzeitigen Absendung und des Zuganges wird dadurch sichergestellt, dass dieses Schreiben unter Zeugen versandfertig gemacht und mittels Einschreiben versandt wird. Zur Sicherheit und zur Wahrung der Zurückweisungsfrist sollte dieses vorab per Telefax übersandt werden.

 

Muss die Kündigung nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, sollte dennoch unverzüglich mit der Haftpflichtversicherung Kontakt aufgenommen und auf die Unwirksamkeit bzw. den geänderten Beendigungszeitpunkt hingewiesen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich die Haftpflichtversicherung bei Inanspruchnahme zunächst weigert überhaupt den gemeldeten Haftpflichtfall zu prüfen, da diese davon ausgeht, dass der Vertrag ordnungsgemäß beendet ist. Dies verkompliziert die Abwicklung eines von einem Patienten geltend gemachten Haftungsfalles erheblich. Zeigt sich, dass die Kündigung doch wirksam war, kann noch rechtzeitig ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

 

Wendet man sich nicht an die Haftpflichtversicherung und kommt es auf Grund eines – angeblichen – Haftungsfalles letztendlich zu einem Gerichtsprozess und stellt das Gericht dann – unter Umständen erst Jahre später – fest, dass die Kündigung doch wirksam war, bestand für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages kein Versicherungsschutz, was insbesondere finanzielle Folgen haben kann. Denn dann sind der behandelnde Arzt und der gegebenenfalls abweichende Vertragspartner – z.B. der Träger des Krankenhauses – des geschädigten Patienten selbst eintrittspflichtig.

 

Ist die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt, so sollte das neue Angebot dahingehend überprüft werden, ob sich nicht nur die Prämie, sondern auch die weiteren Versicherungsbedingungen geändert haben. So können sich zum Beispiel der Versicherungsumfang, Ausschlüsse oder die Kündigungsfristen sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers geändert haben. So kann die Versicherung zum Beispiel die Haftungssumme senken oder die Tatbestände für den Ausschluss erweitern. Dies ist nur durch einen Vergleich der dem neuen Angebot zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen feststellbar. Unterbreitet die Haftpflichtversicherung ein neues Angebot, kann dies auch zum Anlass genommen werden, die verschiedenen Versicherungsangebote zu vergleichen.


Rechtsanwältin Anne Pehlke
 
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht
Verkehrsrecht

 

[1] Es wird beispielhaft auf die AHB von 2007 der Züricher Versicherung Bezug genommen. Dies dient lediglich der Veranschaulichung

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