Thema Impfen

Ist eine Impfung eine Frage der Alltagssorge, so dass ein Elternteil alleinentscheidungsbefugt ist?

 

Bisher war die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich. Der BGH (BGH, Beschl. v. 3.5.2017 - XII ZB 157/16) hat nun entschieden.

 

BGH, Beschl. v. 3.5.2017 - XII ZB 157/16

  1. Auch Standard- bzw. Routineimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, mithin also nicht von - eine Alleinentscheidung tragende - Alltagssorge umfasst wird.
  2. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
  3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Mutter.
Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.

Die Rechtsbeschwerde der Mutter blieb ohne Erfolg. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Das OLG hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer "unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft" resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken nehmen.

bisherige Entscheidungen zu diesem Themenkreis:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.6.2010 - 2 WF 117/10 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 9.10.2013 – 5 U 746/13

 

Impfung ist Frage der Alltagssorge; eine Mutter kann alleinentscheidungsbefugt sein.


Entscheidung fiel in einem Fall für eine Schweinegrippeimpfung der Kinder, zugunsten des Elternteils aus, der die Alltagssorge innehielt.
Dass nur ein Elternteil durch Aushändigung einer Informationsbroschüre über Impfrisiken aufgeklärt wurde und anschließend der Routineimpfung eines Kleinkindes zugestimmt hat, obwohl die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oblag (§§ 1626ff. BGB), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der mit dem Kind zur Impfung erscheinende Elternteil nach den Erkenntnismöglichkeiten des Arztes als ermächtigt angesehen werden durfte, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen.

 

MDR 2013, 1344–1345;

GesR 2013, 664–665; 

MedR 2014, 297–298;

FamRZ 2014, 1156 mit Anm. Wiege,

AMK 2014, Nr 1, 11; Bergmann/Wever

 

AG Darmstadt, Beschl. v. 11.6.2015 - 50 F 39/15 SO (aufgehoben durch OLG Frankfurt s.u.)

 

Impfung von Kindern – Mutter ist alleinentscheidungsbefugt.


Die Eltern zweier Kinder, die bei der Kindesmutter lebten, konnten sich nicht darüber verständigen, ob sie die Impfungen gegen Keuchhusten, Pneumokokken, Tetanus sowie Diphtherie, die eine Empfehlungen der STIKO (ständige Impfkommission) darstellen, an den Kindern durchführen lassen. Nachdem der Vater der Kinder seine Zustimmung verweigerte, beantragte die Kindesmutter, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Impfungen zu übertragen. Gericht beschloss, die Mutter müsse allein darüber entscheiden können, ob die Kinder geimpft werden sollen. Der Elternteil, bei dem sich ein Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, habe die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Entscheidung über eine Impfung sei eine solche Alltagssorge. Es handele sich hier um Schutzimpfungen, die allgemein empfohlen würden; einem Einvernehmen zwischen den Eltern bedürfe es nicht.

 

OLG Frankfurt Beschl. v. 4.9.2015 - 5 UF 150/15

 

Impfung von Kindern – Zustimmung beider Eltern ist erforderlich.


Beschluß des AG Darmstadt wurde wieder aufgehoben. Anders als das Ausgangsgericht wurde die Annahme bejaht, dass es sich hier um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung handeln würde, was daran festgemacht wurde, dass jede Impfung die Gefahr von Risiken und Komplikationen mit sich brächte. Dabei wurde verdeutlicht, dass hier nicht zwischen der Art der Impfung unterschieden werde könne, dergestalt etwa, ob es sich hier um eine empfohlene Impfung (hier als Teil der U-Untersuchung), handele oder nicht (ähnlich bereits im Jahre 2005 KG (Berlin) Beschl v 18.5.2005 - 13 UF 12/05).

 

OLG Jena Beschl. v. 7.3.2016 - 4 UF 686/15

 

Impfung von Kindern – Zustimmung beider Eltern ist erforderlich.


Entscheidung über das Impfen der Kinder ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, welche bei den üblichen Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen werden, darf also nicht nur durch einen Elternteil bestimmt werden. Beide Elternteile haben ihre Einwilligung zu den Impfungen zu geben. Sind sich die Eltern über die Durchführung nicht einig, so kann eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf einen Elternteil beantragt werden. Das Gericht hat im konkreten Fall dem Elternteil die Entscheidung übertragen, der der Empfehlung der STIKO gefolgt ist. Dies zum einen, weil aus der Sicht des Gerichts damit eher zu rechnen ist, dass eine dem Kindeswohl zuträgliche Entscheidung getroffen wird und zum anderen sieht sich das Gericht mangels der medizinischen Sachkunde außerstande eine Entscheidung zu treffen und hält sich an die Empfehlungen der STIKO, welche dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
 

Impfschadenrechtsprechung (Zusammenfassung):

 

Gemäß § 2 Nr. 11 IfSG (Infektionsschutzgesetz, seit dem Jahr 2000 in Kraft, setzte u.a. das Bundesseuchengesetz außer Kraft) ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Vom Impfschaden zu unterscheiden ist die harmlosere Impfreaktion, die in Form von Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle vorkommen kann und häufig nicht durch den Wirkstoff selbst ausgelöst wird, sondern durch andere im Impfserum enthaltene Stoffe wie etwa Hühnereiweiß.

Seit 2001 gilt für Ärzte in Deutschland die im IfSG verankerte „Meldeverpflichtung eines Verdachtes einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“. Für Ärzte besteht eine umfassende Aufklärungspflicht über die Folgen der Schutzimpfung (so etwa OLG Hamm Urteil v. 19.10.2001, Az.: 3 U 131/00, mit der Thematik ärztliche Aufklärungspflicht bei einer Polioimpfung) und eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt, wenn nach einer Impfung auftretende Symptome in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über eine Impfreaktionen hinausgehen (so etwa in Hessisches LSG, Urteil v. 27.06.2007 – Aktenzeichen: L 4 VJ 3/04) muss als unmittelbarer Impfschaden eine gesundheitliche Schädigung bestimmter Art mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die ernste und vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt, nachgewiesen sein. Die Impfung und sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im sog. Vollbeweis - feststehen. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (§ 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSGE 60, 58).

Diese Rechtsprechung weicht insofern nach der gesetzlichen Novellierung im Jahre 2000 terminologisch von der Beurteilung der Sachlage durch das BSG nach dem Bundesseuchengesetz ab. Auf dessen Grundlage hatte das BSG 1986 entschieden, dass für eine Impfopferversorgung - hier zu beurteilen war ein strittiger Impfschaden in Form einer Gehirnschädigung - aufgrund einer Impfung deren schädigende Einwirkung für die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die daraus resultierende  Schädigungsfolge (Dauerleiden) konkret nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein muss (BSG Urteil v. 19.03.1986 Az.: 9 a RVi 2/84).

 

Ergänzend zu diesem Artikel weisen wir Sie auf einen Beitrag unter www.aerzteblatt hin.

1. LSG-Niedersachsen Bremen - Urt. v. 26.02.2008 Az,: L 5 VI 2/02


Das Urteil beschäftigte sich mit der Anerkennung einer Masern-Einschlusskörperchen-Enzephalitis (Measles Inclusion Body Encephalitis - MIBE) als Impfschaden i.S.d. § 2 IfSG. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass es sich bei den im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten Arbeitsergebnissen der STIKO (Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut) um eine Darstellung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich Impfkomplikationen handelt. Diese Arbeitsergebnisse sind ebenso wie die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) als herrschende medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsstörung zugrunde zu legen.


Entscheidungsdetails:

Der am K. geborene Kläger wurde am 17. Mai 1983 vom Kinderarzt Dr. I. gegen Masern und Mumps geimpft. Auf diese Schutzimpfung führen die Eltern des Klägers dessen Erkrankung zurück, die als „generalisiertes Anfallsleiden mit mentalem Entwicklungsrückstand“ als Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt ist.
Am 4. April 1991 stellten die Eltern des Klägers für diesen beim Beklagten einen Antrag nach dem BSeuchG und gaben an, dass der Kläger am 21. März 1983 bei einem Sturz den linkeren oberen Schneidezahn samt Wurzel verloren habe. Der Zahn sei provisorisch wieder eingesetzt und geschient worden. In den „folgenden sechs Monaten“ sei es zu „leichten Fieberschüben, zunehmender Appetitlosigkeit, Angstzuständen, Schlaf-Wach-Rhythmusstörungen und Schmerzen beim Kauen“ gekommen. Nachdem am 17. Mai 1983 die Masern-/Mumps-Impfung durchgeführt worden sei, sei die Kieferschiene im Oktober 1983 entfernt worden (wiederum unter Vollnarkose). Rings um die OP-Stelle sei alles entzündet und leicht vereitert gewesen. Der Zahn sei nicht wieder angewachsen, sondern nach sechs Wochen ausgefallen. Von „Oktober 1983 bis Sommer 1984“ hätten sich die Symptome verstärkt. Außerdem seien Sprachstörungen, eine schnelle Ermüdbarkeit beim Laufen (motorische Störung), zunehmende Verdauungsstörungen, krampfartige Bauchschmerzen (oftmals von Schluckauf begleitet), ein erneutes zeitweises Einnässen (nachdem der Kläger bereits „trocken“ gewesen sei) sowie morgendliche Schläfrigkeit hinzugetreten. „Vermutlich spielten sich hier schon erste Anfälle ab“. Im Oktober 1984 sei es zu einem ersten schweren Krampfanfall bei bestehender Pharyngitis gekommen (vgl. den von den Eltern des Klägers erstellten „Krankheitsverlauf des Krampfleidens von L.“ vom 18. Juli 1991).

Während sowohl die Impfung als auch die unübliche Impfreaktion (im Sinne eines Primärschadens) in vollem Umfang bewiesen werden müssen, genügt für den Ursachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Folgen der Primärschädigung einerseits und der Impfung andererseits die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BSeuchG bzw. § 61 Satz 1 IfSG; BSG, Urteil vom 25. März 2004 - B 9 VS 1/02 R). Eine solche Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Für die Ermittlung der einschlägigen herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung kommt den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht“, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, (AHP) eine besondere Bedeutung zu. Denn bei den AHP handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, die nicht nur hinsichtlich der MdE-Bewertung, sondern auch hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung im Versorgungsrecht rechtsnormähnliche Wirkung haben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 1/02 R, BSGE 91, 107 m.w.N., Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar 2004 und 27. Februar 2007 - L 5/9 VI 2/00 und L 5 VI 3/02 ZVW).

Die trotz umfangreicher Aufklärung verbliebene Unerweislichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung des Klägers geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (vgl. zu diesem im Sozialrecht geltenden Grundsatz: BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99R m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 103 Rn 19a m.w.N.). Insoweit besteht auch kein Anlass zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten bzw. zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen Dr. AS.. Bei einer Manifestation der Erkrankung erst 13 - 16 Monate nach der Impfung scheidet auch nach der von Dr. AS. angenommenen maximalen Inkubationszeit von 8,5 Monaten ein Impfschaden aus.


Link zum Urteil:

OLG Celle, Urt. v. 24.9.2001 – 1 U 70/00

 

Für einen Kinderarzt besteht keine Verpflichtung, im Rahmen einer Keuchhustenimpfung mit Pertussisganzkeimvakzinen über das Risiko eines zerebralen Krampfanfallsleidens (äußerst selten) aufzuklären.

 

Link zum Urteil:

 

VersR 2003, 859–860

LG München I, Urt. v.  12.1.2007 – 6 O 23277/04

 

Eine sekundäre Impffolge, deren schädliche Wirkung hinsichtlich dieser Sekundärfolge nicht über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht, führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht gemäß § 84 AMG a.F. 

 

ZMGR 2009, 105

OLG Köln, Urt. v. 29.10.2008 – 5 U 88/08

 

Keine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Impfschäden ohne den Nachweis der Kausalität.
Im Jahre 2001 war ein Impfarzt nicht verpflichtet, den Patienten vor einer Hepatitis-A-Impfung über das Risiko einer Multiple Sklerose Erkrankung aufzuklären.

 

Link zum Urteil:

 

VersR 2009, 1269; MedR 2009, 669 

 

(gegenteilig Ansicht siehe unten EuGH Urt. v. 21.6.2017 –  C - 621/15)

2. LSG der Länder Berlin und Brandenburg Urt. v. 11.03.2010 Az.: L 13 VJ 24/07


Zur Beurteilung eines Impfschadens ist grundsätzlich der neuste medizinische Erkenntnisstand heranzuziehen, auch wenn die Impfung schon längere Zeit zurückliegt.

Link zum Urteil:

 

3. Hesssisches Sozialgericht – Urt.v. 01.12.2010 Az.: L 9 U 47/07


  1. Die auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgenden Impfungen einer Krankenpflegerin stehen im inneren Zusammenhang mit deren versicherter Tätigkeit.
  2. Wird als Versicherungsfall eine Erkrankung aufgrund eines konkreten Impfvorgangs oder im Sinne einer Wahlfeststellung aufgrund mehrerer einzelner konkreter Impfvorgänge geltend gemacht, beurteilt sich der Sachverhalt nach den Grundsätzen des Arbeitsunfalls, nicht nach denjenigen der Berufskrankheit.
  3. Eine Multiple Sklerose als Gesundheitsschaden ist nur dann als Unfallfolge anerkennungsfähig, wenn die positive Feststellung dieser Krankheit nach den  aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechenden Diagnosekriterien gesichert ist. Ist dies allerdings nicht der Fall, kommt es auf die Kausalität gar nicht mehr an.


Link zum Urteil:

4. Niedersächsisches OVG - Urt.v. 03.02.2011 Az.:13 LC 198/08


Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts und ein daraus folgendes Schulbetretungsverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bei Auftreten von Masern an einer benachbarten Schule können nicht ohne tatsächliche Ermittlungen auf der Grundlage einer abstrakten epidemiologisch-statistischen Methodik ohne weiteres an den Immunstatus eines Schülers (nicht geimpft, nicht vorerkrankt) angeknüpft werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn einerseits die epidemiologischen Prämissen zur drohenden "Durchmischung der Schülerpopulationen" auf den vom Schulbetretungsverbot betroffenen Schüler gar nicht zutreffen (hier: zugrunde gelegte gemeinsame Nutzung von Bushaltestelle und Lehrküche, ohne dass der Kläger den Bus nutzte oder einen Kochkurs besuchte) und er anderseits bei einer vor Ort vorgenommenen Impfung sogleich wieder zugelassen worden wäre, obwohl der Impfschutz frühestens nach vier Tagen einsetzt.


Link zum Urteil:

5. BVerwG Beschluss v. 18.02.2011 Az.: 2 B 53.10


Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Schutzimpfungen nach § 41 Abs. 3 der Bayerischen Beihilfeverordnung hängt vorrangig von der Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde ab. Ihr kommt im Verhältnis zur jeweiligen Empfehlung der STIKO eigenständige Bedeutung zu.


Entscheidungsdetails:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen geltend, die durch die Impfung seiner damals 18-jährigen Tochter zum Schutz vor der Infektion mit humanen Papillomaviren (HPV) entstanden sind. Die Frauenärztin der Tochter hatte die Wirksamkeit der Impfung als Schutz gegen Gebärmutterhalskrebs bescheinigt. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Aufwendungen seien beihilfefähig, weil HPV-Schutzimpfungen amtlich empfohlen und die Impfung der Tochter des Klägers notwendig gewesen sei. Sie seien in der Liste des zuständigen Fachministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen aufgeführt. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der Impfkosten stehe für Mädchen und junge Frauen im Alter von 12 bis 17 Jahren im Regelfall aufgrund der generellen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) fest. Damit habe die STIKO aber keine starre Altersobergrenze von 17 Jahren aufgestellt. Vielmehr sei die Empfehlung als widerlegliche Vermutung der Wirksamkeit der Impfung zu verstehen, während die Wirksamkeit der Impfungen von Frauen im Alter zwischen 18 und 26 Jahren im Einzelfall durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden müsse. Die Wirksamkeit hänge nicht von einem bestimmten Alter, sondern davon ab, dass noch keine Infektion mit HPV aufgetreten sei.

Der Beklagte trägt vor, nach dem bayerischen Landesbeihilferecht seien nur die Aufwendungen für amtlich empfohlene Impfungen beihilfefähig. Spreche die oberste Landesgesundheitsbehörde eine derartige Empfehlung aus, so sei die entsprechende Empfehlung der STIKO für die Beihilfefähigkeit maßgebend. Dies folge aus der besonderen fachspezifischen Sachkunde dieses Gremiums, die durch § 20 Abs. 2 des IfSG  anerkannt sei. Eine einzelfallbezogene Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der Impfkosten finde nicht statt.

Nach § 41 Abs. 3 BayBhV sind die Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig. Danach besteht ein Anspruch auf Beihilfe zu Impfkosten nur bei amtlicher Empfehlung der durchgeführten Schutzimpfung.

Der Begriff der amtlichen Empfehlung im Sinne des § 41 Abs. 3 BayBhV erschließt sich ohne Weiteres aus § 20 Abs. 3 IfSG, der Bestandteil der speziellen bundesgesetzlichen Regelungen für Schutzimpfungen ist. Das Landesbeihilferecht knüpft ersichtlich an diese Regelung an. Nach § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen. Dieser Gesetzeswortlaut lässt nur den Schluss zu, dass die oberste Landesgesundheitsbehörde und die STIKO jeweils eigene Empfehlungen zu Schutzimpfungen abgeben.

Daraus folgt, dass sich die Aufgabe der Behörde nicht in der Veröffentlichung der Empfehlung der STIKO erschöpft. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, wonach die Behörde „auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO“ tätig wird, liegt auch die Annahme fern, dass sie verpflichtet ist, die Empfehlung der STIKO stets inhaltlich unverändert als eigene Empfehlung zu übernehmen. Ansonsten wären auch die von § 20 Abs. 3 IfSG vorgesehenen gesonderten Empfehlungen nicht sinnvoll.

Im Ergebnis ist unter einer amtlichen Empfehlung im Sinne des § 41 Abs. 3 BayBhV die Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 20 Abs. 3 IfSG zu verstehen. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Bekanntmachung vom 18. April 2007 unter Nr. 17 HPV-Schutzimpfungen für Frauen und Mädchen ohne Altersobergrenze empfohlen hat.


Link zum Urteil:

6. BSG Urteil v. 07.04.2011 Az.: B 9 VJ 1/10 R

 
Das Urteil befasst sich mit dem Thema des Impfschadensrechts, der Schutzimpfung und Impfkomplikation und weiterhin mit der Frage des Ursachenzusammenhanges und der Anwendbarkeit des medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und der Abgrenzung von der  generellen Tatsache zur Rechtstatsache.


Im Impfschadensrecht sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands bezogen auf den konkret verwendeten Impfstoff zu beantworten.


Link zum Urteil:

7. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.11.2012 – Az.: L 7 VE 16/11


Dieses Urteil erging zu der Frage, inwieweit eine Grippeschutzimpfung geeignet ist, einen septischen Schock auszulösen. Eine unzureichende Desinfektion oder eine wiederverwendete Injektionsnadel sind grundsätzlich geeignet, eine bakterielle Infektion bei einer Grippeschutzimpfung auszulösen. Dies kann jedoch nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wenn es an der Injektionsstelle zu Hautreaktionen gekommen ist.


Entscheidungsdetails:
Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz).

Der 1970 geborene Kläger beantragte am 7. März 2007 beim Versorgungsamt eine Beschädigtenversorgung nach dem IfSG und gab an, er sei nach einer Grippeschutzimpfung an einer nekrotisierenden Fasziitis (Weichteilinfektion der Haut und Unterhaut einschließlich Muskelgewebe) erkrankt. Der Beklagte zog medizinische Unterlagen bei. Nach den Eintragungen im Impfausweis wurde der Kläger am 6. Oktober 2006 von der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren Dr. P. mit Influsplid SSW 2006/2007 AFLUA 189AA gegen Grippe geimpft. Das S. und U. Klinikum N. berichtete in einem Arztbrief vom 12. Oktober 2006 über seine stationäre Behandlung vom 11. bis 12. Oktober 2006. Chefärztin Dr. G. diagnostizierte einen septischen Schock mit beginnendem Multiorganversagen unklarer Genese bei Flankenödem rechts (nekrotisierende Fasziitis), einen Zustand nach Grippeschutzimpfung am 6. Oktober 2006 sowie eine periphere Plexusparese links seit dem Vormittag des 11. Oktober. Nach einer Grippeschutzimpfung (links) am Freitag, dem 6. Oktober 2006 habe sich der Kläger am 7. Oktober 2006 fiebrig gefühlt und habe seit dem 8. Oktober 2006 nachmittags eine Schwellung, ausgehend von der rechten Axiala dorsal bemerkt. Seit dem 8. Oktober 2006 habe eine hohe Körpertemperatur bestanden, wobei sich das Flankenödem rechts fortentwickelt habe. Bei der Aufnahme hätten ein manifester Schock sowie ein ausgedehntes Flankenödem von der rechten Schulter bis an das Becken reichend mit Hämatomen vorgelegen. Die Rücksprache mit der sicherheitsverantwortlichen Ärztin des Impfstoffherstellers (Sächsische Serumswerke, Chargennr. des Impfstoffes Influsplid AFLUA 189AA) habe ergeben, dass keine ähnlichen Impfreaktionen gemeldet worden seien. Die Hausärztin Dr. P. habe angegeben, die Impfung sei komplikationslos ohne Lokalreaktion erfolgt. Nach der Impfung habe sich der Kläger am 8. Oktober 2006 bei ihr ambulant wegen Schmerzen auf der gesamten rechten Körperseite vorgestellt. Das SG hat vom Sachverständigen Prof. Dr. G. eine ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2011 eingeholt. Hiernach sei die Diagnose einer nekrotisierenden Fasziitis gesichert. Diese Erkrankung sei Ursache für den beim Kläger aufgetretenen septischen Schock geworden. Die häufigste Art einer durch Injektion eingebrachten Infektion sei der sog. Spritzenabzess, der auf den Bereich der Injektionsstelle begrenzt bleibe. Im Gegensatz dazu werde die nekrotisierende Fasziitis durch Bakterien hervorgerufen, die die Fähigkeit zur lokalen Ausbreitung besäßen. Über die Häufigkeit dieser Erkrankung nach einer Impfung ließen sich in der Literatur keine Angabe finden. Für die Annahme eines wahrscheinlichen kausalen Zusammenhangs wäre zu fordern, dass die nekrotisierende Faszitis im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Injektion entstanden wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht anzunehmen, da sich die Injektionsstelle auf der linken Körperseite befunden und sich die nekrotisierende Fasziitis demgegenüber auf der rechten Körperseite entwickelt habe.

Die detaillierten Angaben zu Impfkomplikationen (damals noch als "Impfschaden" bezeichnet) bei Schutzimpfungen in Nr. 57 AHP 2004 sind Ende 2006 aufgrund eines Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Versorgungsmedizin" beim BMAS gestrichen und durch folgenden Text ersetzt worden (Rundschreiben des BMAS vom 12.12.2006 - IV.c.6-48064-3; vgl. auch Nr. 57 AHP 2008): Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete STIKO entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß der Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfschaden). Die Arbeitsergebnisse der STIKO werden im Epidemiologischen Bulletin (EB) veröffentlicht und stellen den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Die Versorgungsmedizinische Begutachtung von Impfschäden (§ 2 Nr. 11 IfSG und Nr. 56 Abs. 1 AHP) bezüglich Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Kannversorgung ist jedoch ausschließlich nach den Kriterien von §§ 60 f. IfSG durchzuführen. Dies ergibt sich auch aus Nr. 35 bis 52 (S. 145 bis 169) der AHP (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.).

Die seit dem 1. Januar 2009 an die Stelle der AHP getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.) Anders als die AHP 2004 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern, sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen (BSG, Urteil vom 7. April 2011). Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht zunächst fest, dass der Kläger am 6. Oktober 2006 mit dem Grippeschutzimpfstoff Influsplid SSW 2006/2007 AFLUA 189AA geimpft worden ist. Die Impfung wurde am linken Oberarm vorgenommen. Außerdem steht im Vollbeweis fest, dass der Kläger an einer nekrotisierenden Fasziitis auf der rechten Körperseite erkrankt ist. Dies lässt sich nach dem umfassend dokumentierten Krankheitsgeschehen sicher belegen und ist zwischen Beteiligten auch nicht umstritten.

Das nach der Grippeschutzimpfung aufgetretene Krankheitsgeschehen einer nekrotisierenden Fasziitis und die damit verbundenen Schädigungsfolgen sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Impfung verursacht worden.


Link zum Urteil:

8. LSG Baden-Württemberg Urteil v. 13.12.2012, Az.: L 6 V J 1702/12


Die "gute Möglichkeit", die nach der neueren Rspr. des BSG (Sozr 4-3200 § 81 Nr. 5) Maßstab für die Kausalitätsbeurteilung bei der Kann-Versorgung ist, wird nicht dadurch begründet, dass ein einzelner Sachverständiger eine theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht, die aber im Epidemiologischen Bulletin des RKI (Robert-Koch-Instituts) weder empirisch belegt, benannt oder nur theoretisch in Erwägung gezogen wird.


Entscheidungsdetails:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung der bei ihm bestehenden subakuten sklerosierenden Panencephalitis (SSPE) als Folge der Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Polio, Hepatitis B und Hämophilus influenza sowie auf Gewährung von Versorgungsleistungen im Wege der Kann-Versorgung hat.

Der 1996 geborene Kläger leidet an einer SSPE, die anlässlich der stationären Behandlung vom 27. September bis 25. Oktober 2002 im Universitätsklinikum F., Neuropädiatrie und Muskelerkrankungen, diagnostiziert wurde. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, zu der Erkrankung passe, dass die nicht gegen Masern geimpfte Mutter des Klägers an diesen erkrankt sei, als der Kläger, der selbst keine Symptome gezeigt habe, drei Monate alt gewesen sei (Arztbrief des Universitätsklinikums F. vom 16. Oktober 2002).

Am 24. April 1996, 11. Juni 1996, 11. Juli 1996 und 2. Juli 1997 wurde der Kläger gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis (azellulär) und Hämophilus influenza B (Hib) geimpft. Am 24. April 1996, 11. Juni 1996 und 2. Juli 1997 erfolgte eine Polio-Impfung Sabin S. Am 24. April 1996, 11. Juni 1996 und 9. April 1997 wurde der Kläger gegen Hepatitis B (Engerix-BK) und am 13. Mai 1997 sowie 9. April 2002 gegen Masern, Röteln und Mumps geimpft (Eintragungen im Impfbuch).
Am 30. Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens und führte seine Erkrankung auf die am 9. April 2002 durchgeführte Schutzimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln zurück. Nach Anhörung des Kinderarztes Dr. H. sowie Einholung eines Gutachtens bei PD Dr. E. (sehr wahrscheinlich sei eine klinisch inapparente Maserninfektion abgelaufen, die die SSPE verursacht habe), lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2004 den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens mit der Begründung ab, es sei unwahrscheinlich, dass die SSPE-Erkrankung kausal mit der angeschuldigten Impfung vom April 2002 zusammenhänge. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Versorgungsärztin L. erfolglos.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R -SozR 4-3200 § 81 Nr. 5) geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der im Oktober 2002 diagnostizierten SSPE als Folge einer Impfung sowie auf Gewährung von Versorgungsleistungen ist § 60 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde oder auf Grund des IfSG angeordnet wurde oder gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzt (BVG), wer durch diese Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Gemäß § 2 Nr. 11 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Es müssen eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfolgte Schutzimpfung, der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden, vorliegen (hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VJ 1/10 R, terminologisch anders noch die Rechtsprechung des BSG nach dem BSeuchG, wonach als Impfschaden die über die übliche Impfreaktion hinausgehende Schädigung, also das zweite Glied der Kausalkette, bezeichnet wurde, so z. B. BSGE 60, 58, 59).

Die Schutzimpfung muss nach der im sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung wesentliche Ursache für den Eintritt der Impfkomplikation und diese wesentliche Ursache für die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, den Impfschaden, sein. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist.

Die Impfung und sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im sog. Vollbeweis - feststehen. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (§ 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSGE 60, 58). Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.
Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten, auch wenn ein bestimmter Vorgang unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat (BSG SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S. 3).

Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalbeurteilung sind im sozialen Entschädigungsrecht die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) anzuwenden und zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei den schon seit Jahrzehnten von einem Sachverständigenbeirat beim zuständigen Bundesministerium (jetzt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS]) erarbeiteten und ständig weiterentwickelten AHP um eine Zusammenfassung medizinischen Erfahrungswissens und damit um sog. antizipierte Sachverständigengutachten (siehe nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9). Die AHP sind in den Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts und im Schwerbehindertenrecht generell anzuwenden und wirken dadurch wie eine Rechtsnorm ("normähnlich").

Die seit dem 1. Januar 2009 an die Stelle der AHP getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung, die anders als die AHP keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern enthält, sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen (BSG, Urteil vom 7. April 2011)

Hier steht zur Überzeugung des Senats fest, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, dass der mehrfach geimpfte Kläger jedenfalls seit dem 25. Oktober 2002 an einer SSPE leidet, die aber nicht neben anderen Mitursachen zumindest mit annähernd gleichwertiger Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Impfung zurückzuführen ist. Ein solcher Zusammenhang ist nach der von den Sachverständigen ausgewerteten medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht - wie für die Gewährung von Entschädigung notwendig - wahrscheinlich.

Streitgegenständlich und nur darüber hat der Beklagte entschieden ist daher nur, ob ein Anspruch des Klägers im Wege der Kann-Versorgung besteht. Auch diese Voraussetzungen nach § 61 Satz 2 IfSG liegen im Falle des Klägers nicht vor. Die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs reicht nicht aus (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2011 - L 4 VJ 2/10 - Juris).

Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nie widerlegt werden kann - ausreichen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9/9a RV 41/92 - SozR 3-3200 § 81 Nr. 9 m.w.N.).

Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 17/94 - SozR 3-3200 § 81 Nr. 13), untermauert ist.

Die Fakten müssen - in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Pflichtversorgung - zwar (noch) nicht so beschaffen sein, dass sie bereits die überwiegende medizinische Fachwelt überzeugen. Die niedrigere Schwelle zur Kann-Versorgung ist daher bereits dann überschritten, wenn die vorgelegte Begründung einschließlich der diese belegenden Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs belegt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - SozR 3-3200 § 81 Nr. 13, sowie Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R - SozR 4-3200 § 81 Nr. 5) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner überzeugt ("Mindermeinung"). In seiner ständigen Rechtsprechung hat das BSG diesen Maßstab auf die „gute Möglichkeit“ eingeschränkt (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R - SozR 4 - 3200 § 81 Nr. 5).

Letztlich steht der Kann-Versorgung auch entgegen, dass aus Sicht des Gerichts eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Erkrankung des Klägers durch die unerkannte Maserninfektion im Alter von drei Jahren ausgelöst wurde.


Link zum Urteil:

9. OLG Zweibrücken Beschluss v. 31.01.2013 Az.: 5 U 4311


  1. Die simultane Applikation (zeitgleiche Mehrfachimpfung bzw. Doppelimpfung) der H1N1-Impfung gegen die sog. Schweinegrippe und der Impfung gegen die saisonale Influenza (sog. allgemeine Grippeschutzimpfung) an zwei Armen ist nicht behandlungsfehlerhaft und mit keinem spezifischen bzw. höheren Risiko verbunden.
  2. Bei den öffentlich empfohlenen Impfungen gegen Grippe und Schweinegrippe handelt es sich um Routineimpfungen. Es reicht deshalb grundsätzlich eine schriftliche Risikoaufklärung durch ein Aufklärungsblatt am Tag des Eingriffs aus (vgl. dazu BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784). Da mit der Mehrfachimpfung keine spezifischen höheren Risiken verbunden sind, bedarf es keiner dahingehenden Aufklärung.


Link zum Urteil:

10.  EuGH Beschluss vom 17.07.2014 Az.: C-459/13

 

EuGH: Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slowakei) in Sachen: Milica Široká/Úrad verejného zdravotníctva Slovenskej republiky


Es handelte sich dabei um ein Vorabentscheidungsersuchen mit dem Thema Schutz der öffentlichen Gesundheit und der aus aktuellem Anlass auch für Deutschland interessanten da in Anbetracht der Masernthematik aktuell diskutierten Frage, nach einer nationalen Regelung, die eine Pflicht zur Impfung minderjähriger Kinder vorsieht und dem korrespondierenden Recht der Eltern, diese Impfung zu verweigern.

 

Betroffen waren die Regelungen des Art. 168 AEUV Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 33 und 35 Umsetzung des Unionsrechts. Der EuGH ist von der offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs ausgegangen und hat das Verfahren an die nationalen Gerichte zurückverwiesen.

 

Link zum Urteil:

EuGH Urt v 21.6.2017 –  C - 621/15 


Nationale Gesetze dürfen Patienten in Schadenersatzprozessen gegen Pharmaunternehmen die Beweisführung erleichtern. Ein „Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien“ kann ausreichen, um die Haftung für ein Arzneimittel zu begründen.

 

Hintergrund ist ein Fall aus Frankreich. Dort war ein Mann nach einer Impfung gegen Hepatitis B an Multipler Sklerose erkrankt und gestorben. Seine Familie verklagte den Hersteller des Impfstoffs Sanofi Pasteurs. Die französischen Gerichte stellten fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Mannes an Multipler Sklerose gestützt werden könne.Das französische Recht erleichtert Patienten die Beweisführung in solchen Fällen. Demnach kann ein Zusammenhang vermutet werden, wenn eine Krankheit kurz nach Einnahme des Arzneimittels auftritt und weder der Patient noch ein Familienmitglied an einer relevanten Vorerkrankung litt. Es wird ein Indizienbündel gefordert, das einen Zusammenhang zwischen Medikament und einer späteren Erkrankung mit „einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit“ nahelegt. Andernfalls wäre es für Patienten „übermäßig schwierig“, wenn nicht „gar unmöglich“ Pharmaunternehmen in Anspruch zu nehmen. Beweiserleichterungen dürften aber nicht so weit gehen, dass „automatisch“ ein Zusammenhang zwischen Medikament und Erkrankung vermutet werde. Auch in Deutschland gibt es eine Beweiserleichterung für Patienten nach dem Arzneimittelgesetz. Demnach wird vermutet, dass ein Arzneimittel eine Erkrankung verursacht hat, wenn es im Einzelfall dazu „geeignet“ ist.  Das EuGH-Urteil. kann auch Auswirkungen auf persönliche Ansprüche wie Schmerzensgeld vor einem Zivilgericht haben: Bislang war hier eine strenge Beweisführung gefordert. Doch die aktuelle Entscheidung dürfte es Patienten und ihren Angehörigen leichter machen, sollten sie klagen. „Nach bisheriger Rechtsprechung musste ein Geschädigter beweisen, dass er erstens einen Schaden erlitten hat, der sich nicht zuvor zeigte. Und zweitens musste die Kausalität zwischen Impfung und dem bei ihm eingetretenen Schaden belegt werden.“ (Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rudolf Ratzel in der FAZ v.  3.7.2017)

Link zur Entscheidung

11. Narkolepsie als Impfschaden bei pandemischer Influenzaimpfung

 

Ausweislich des aktuellen Erkenntnisstandes des Paul-Ehrlich-Institutes ist die Narkolepsie nach pandemischer Influenzaimpfung (Schweinegrippenimpfung) mit Pandremix in Deutschland als Impfschaden gem. § 60 IfsG anerkannt. Zum aktuellen Erkenntnisstand für ganz Europa verweisen wir auf die entsprechende Seite des zuständigen Paul Ehrlich - Institutes.


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